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Beschluss

VIII S 5/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuzahlungen zur Sicherung eines schuldrechtlich verbrieften Nutzungsrechts an künftiger Betriebsimmobilie sind als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. • Bei summarischer Prüfung begründen Beweiswürdigungen des Finanzgerichts keine ernstlichen Zweifel, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. • Grundsätze der Einzelbewertung und periodengerechten Gewinnermittlung sprechen gegen sofortigen Abzug als Betriebsausgabe, wenn ein abgrenzbares schuldrechtliches Nutzungsrecht erworben wurde.
Entscheidungsgründe
Aktivierungspflicht für Zuzahlung zur Sicherung künftigen Nutzungsrechts an Betriebsgrundstück • Zuzahlungen zur Sicherung eines schuldrechtlich verbrieften Nutzungsrechts an künftiger Betriebsimmobilie sind als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. • Bei summarischer Prüfung begründen Beweiswürdigungen des Finanzgerichts keine ernstlichen Zweifel, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. • Grundsätze der Einzelbewertung und periodengerechten Gewinnermittlung sprechen gegen sofortigen Abzug als Betriebsausgabe, wenn ein abgrenzbares schuldrechtliches Nutzungsrecht erworben wurde. Die Klägerin (taxberatende Gesellschaft) zahlte 2001 an eine Erbengemeinschaft 211.433,40 DM als Mehrpreis/Übernahme von Gebühren im Zusammenhang mit einem Vertragsgeflecht zum Erwerb benachbarter Grundstücke. Ziel war die Erlangung eines Standorts mit künftigem Betriebsgebäude; die personell verbundenen Projektgesellschafter sollten das Grundstück erwerben, bebauen und an die Klägerin langfristig vermieten. Die Klägerin schloss bereits einen 15-Jahres-Mietvertrag mit der Projektgesellschaft; die Zahlung wurde im Streitjahr als Betriebsausgabe angesetzt. Das Finanzamt qualifizierte die Zahlung nach Außenprüfung als Anschaffungskosten eines auf 15 Jahre abzuschreibenden immateriellen Wirtschaftsguts (rechtlich verbrieftes Nutzungsrecht) und erhöhte den Gewinn. Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieben erfolglos. • Zulässigkeit: Der AdV-Antrag ist zulässig, da das Finanzamt die Aussetzung zuvor abgelehnt hat und es um die Feststellung der Gewinnkorrektur infolge Aktivierung geht. • Summarische Prüfung: Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids; auch die gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. • Tatsachenfeststellung: Das Finanzgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass verbindliche Absprachen über künftige Mietverträge zwischen Klägerin und der Projektgesellschaft bestanden; diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. • Rechtliche Würdigung: Zahlungen zur Sicherung eines obligatorischen Rechts zur künftigen Nutzung sind als abgrenzbares, vermögenswerteres immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen und deshalb einzeln zu aktivieren; dies folgt aus den Grundsätzen der Einzelbewertung und der periodengerechten Gewinnermittlung. • Zur Klägerinnenvorbringung: Die Darstellung, die Zahlung diene nur dem Erwerb einer bloßen Chance, überzeugt bei summarischer Prüfung nicht; im konkreten Fall sprechen Höhe der Zahlung und der Gesellschaftszweck der Projektgesellschaft für eine ernsthafte und durchsetzbare Realisierungserwartung. • Alternativbetrachtung: Selbst wenn die Zahlung nur eine Chance begründet hätte, können auch Chancen selbständig als Wirtschaftsgüter zu aktivieren sein; ferner könnte ein Ersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen die Projektgesellschaft dem sofortigen Abzug entgegenstehen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet; das Finanzamt durfte die Zahlung der Klägerin nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts behandeln. Die Feststellung des Finanzgerichts, dass verbindliche Absprachen über die künftige Nutzung bestanden und die Zahlung dem Erwerb eines abgrenzbaren Nutzungsrechts diente, bleibt im Ergebnis verbindlich. Damit ist die Aktivierung in Höhe des geltend gemachten Betrags materiell gerechtfertigt und die Gewinnkorrektur des Finanzamts rechtsmäßig. Die Nichtzulassungsbeschwerde verspricht ebenso wenig Erfolg, weshalb die angefochtene Entscheidung Bestand hat.