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Urteil

X R 48/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulgeld ist nur dann als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abziehbar, wenn die besuchte Privatschule die dort genannten staatlichen Voraussetzungen erfüllt oder eine den Abschlüssen gleichwertige staatliche Anerkennung vorliegt. • Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. gilt nur für Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen sind, nicht für inländische Privatschulen. • Die beschränkte Förderung bestimmter Privatschultypen durch den Gesetzgeber verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG; bei Übergangsregelungen kommt dem Gesetzgeber ein erweiteter Gestaltungsspielraum zu. • Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn die Aufwendungen zwangsläufig wegen einer in der Person des Kindes liegenden Krankheit oder Behinderung entstehen; bloße Ausbildungs- oder Begabungsgründe genügen grundsätzlich nicht.
Entscheidungsgründe
Schulgeldabzug nur bei staatlich geregelter Anerkennung bzw. bei EU/EWR‑Auslandsbezug • Schulgeld ist nur dann als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abziehbar, wenn die besuchte Privatschule die dort genannten staatlichen Voraussetzungen erfüllt oder eine den Abschlüssen gleichwertige staatliche Anerkennung vorliegt. • Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. gilt nur für Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen sind, nicht für inländische Privatschulen. • Die beschränkte Förderung bestimmter Privatschultypen durch den Gesetzgeber verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG; bei Übergangsregelungen kommt dem Gesetzgeber ein erweiteter Gestaltungsspielraum zu. • Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn die Aufwendungen zwangsläufig wegen einer in der Person des Kindes liegenden Krankheit oder Behinderung entstehen; bloße Ausbildungs- oder Begabungsgründe genügen grundsätzlich nicht. Die Kläger zahlten 2004 für den Internatsbesuch ihres Sohnes R an ein inländisches, lediglich angezeigtes Ergänzungsinternat Schulgeld; der Unterrichtsanteil betrug 22.526,40 €. Das Finanzamt berücksichtigte das Schulgeld nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F.; Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Kläger rügten, die Übergangsregelung des JStG 2009 (§ 52 Abs. 24b EStG n.F.) weite den Abzug auch auf inländische nicht anerkannte Ergänzungsschulen aus und verstoße andernfalls gegen Art. 3 GG und europarechtliche Gebote. Sie trugen vor, die Schule führe zu staatlich gleichwertigen Abschlüssen und diene hochbegabten Schülern; hilfsweise begehrten sie Abzug als außergewöhnliche Belastung. Das FG sah die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs nicht als erfüllt und wies die Klage ab; der BFH bestätigte diese Entscheidung. • Rechtliche Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. ist, dass die Schule staatlich genehmigte Ersatzschule oder nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule ist bzw. ein staatlich gleichwertiger Abschluss vorliegt; landesrechtliche Anerkennungsentscheidungen sind bindende Grundlagenentscheidungen. • Das besuchte Internat war nur als anzeigende Ergänzungsschule geführt und nicht nach Landesrecht anerkannt; damit fehlt die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. • Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. bezieht sich ausschließlich auf Privatschulen, die in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder in einem EWR‑Staat belegen sind; der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass inländische Privatschulen nicht erfasst werden sollen. • Die Übergangsregelung zielte darauf ab, die EuGH‑Rechtsprechung für noch offene Veranlagungsfälle mit Auslandsbezug zu berücksichtigen; für inländische Schulen bestand kein Anpassungsbedarf und kein Auslandsbezug, weshalb die Grundfreiheiten nicht eingreifen. • Verfassungsrechtlich ist die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt: Der Gesetzgeber darf bei der Förderung privater Schulen nach schulrechtlichen Kriterien unterscheiden; für zeitlich begrenzte Übergangsregelungen gilt ein weiter Gestaltungsspielraum. • Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG scheidet aus, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der Internatsaufenthalt aufgrund einer Krankheit oder Behinderung des Kindes zwangsläufig erforderlich war; bloße Hochbegabung genügt nicht. • Folge: Weder ein Sonderausgabenabzug noch ein außergewöhnlicher Belastungsabzug kommt in Betracht; die Klage war unbegründet. Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen. Das gezahlte Schulgeld kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. berücksichtigt werden, weil das Internat nicht die für den Abzug vorausgesetzte landesrechtliche Anerkennung hatte und die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG n.F. nur Schulen mit Auslandsbezug erfasst. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommt nicht in Betracht, weil kein zwingender krankheitsbedingter Anlass für den Internatsaufenthalt dargelegt ist. Damit bleibt der angefochtene Einkommensteuerbescheid unverändert.