Beschluss
IX E 9/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz ist nur gegen die Kostenrechnung selbst zulässig.
• Bei vollständiger Verwerfung der Beschwerde besteht keine Rechtsgrundlage für eine Ermäßigung der Festgebühr nach Nr. 6502 Kostenverzeichnis.
• Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nur bei erkennbaren Versäumnissen oder offensichtlichen Verstößen nicht erhoben.
• Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen finden nicht statt (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenminderung nach voller Verwerfung der Beschwerde • Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz ist nur gegen die Kostenrechnung selbst zulässig. • Bei vollständiger Verwerfung der Beschwerde besteht keine Rechtsgrundlage für eine Ermäßigung der Festgebühr nach Nr. 6502 Kostenverzeichnis. • Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nur bei erkennbaren Versäumnissen oder offensichtlichen Verstößen nicht erhoben. • Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen finden nicht statt (§ 66 Abs. 8 GKG). Kläger erhoben Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz nach Nr. 6502 Kostenverzeichnis. Sie rügten fehlerhafte Sachbehandlung und begehrten eine Ermäßigung oder Wegfall der Festgebühr. Die Beschwerde war zuvor durch Beschluss vollständig verworfen worden. Die Staatskasse vertrat, es handele sich um eine Festgebühr ohne Ermessen des Gerichts zur Minderung. Die Kläger verwiesen auf angebliche Verfahrensfehler und unrichtige Sachbehandlung. Der Senat prüfte die formellen und materiellen Voraussetzungen der Erinnerung. Es ging auch um die Frage der Gebührenpflicht im Erinnerungsverfahren selbst. • Die Erinnerung ist nur gegen die Kostenrechnung selbst gerichteten Einwendungen zugänglich; pauschale Angriffe auf die Verfahrensführung reichen nicht aus. • Die Kostenfolge ergibt sich als Festgebühr aus Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses und kann bei vollständiger Verwerfung der Beschwerde nicht aus Ermessen des Gerichts gemindert werden, weil keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. • Die Rüge unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG lässt nur zu, Kosten zu vermeiden, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären; hierfür sind erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen erforderlich. • Im vorliegenden Fall bestanden keine Anhaltspunkte für ein derartiges Versehen oder offensichtliche Rechtsverstöße; die Beschwerde war zu Recht als unzulässig verworfen worden. • Das Erinnerungsverfahren selbst ist nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei, sodass keine Kostenerstattung erfolgt. Die Erinnerung ist unbegründet und damit zurückgewiesen. Die Festgebühr nach Nr. 6502 Kostenverzeichnis bleibt in voller Höhe bestehen, weil die Beschwerde zuvor vollständig verworfen wurde und keine gesetzliche Grundlage für eine Gebührenermäßigung vorliegt. Eine Rüge unrichtiger Sachbehandlung war nicht substantiell begründet; es lagen weder erkennbare Versäumnisse noch offensichtliche Rechtsverstöße vor, die eine Kostenvermeidung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG rechtfertigen würden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, und eine Erstattung von Kosten erfolgt nicht.