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Urteil

IX R 15/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbringung eines Grundstücks in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liegen Anschaffungsvorgänge vor, soweit sich die nach §39 Abs.2 Nr.2 AO zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter erhöhen. • Übernimmt die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Einbringung Verbindlichkeiten des Einbringenden, sind diese Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten zuzurechnen und können die sich hieraus ergebenden AfA und Schuldzinsen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. • Die Übernahme zuvor privat veranlagter Darlehen durch die Gesellschaft begründet keinen Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO, wenn ein wirtschaftlich beachtlicher Grund für die Einbringung vorliegt und die Übernahme im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks steht.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Verbindlichkeiten bei Einbringung: Anschaffungskosten, AfA und Werbungskosten • Bei Einbringung eines Grundstücks in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liegen Anschaffungsvorgänge vor, soweit sich die nach §39 Abs.2 Nr.2 AO zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter erhöhen. • Übernimmt die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Einbringung Verbindlichkeiten des Einbringenden, sind diese Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten zuzurechnen und können die sich hieraus ergebenden AfA und Schuldzinsen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. • Die Übernahme zuvor privat veranlagter Darlehen durch die Gesellschaft begründet keinen Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO, wenn ein wirtschaftlich beachtlicher Grund für die Einbringung vorliegt und die Übernahme im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks steht. M brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in eine 2003 gegründete GbR ein, an der seine Ehefrau F mit 90 % beteiligt ist. Im Einbringungsvertrag übertrug M das Grundstück unter Gewährung von Gesellschaftsrechten und die GbR übernahm insgesamt sechs Darlehen, darunter zwei Sparkassendarlehen, die M ursprünglich zur Finanzierung seines selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Die GbR verpflichtete sich, die Darlehen zu bedienen; der Klägerin kam damit eine wirtschaftliche Belastung zu. In den Steuererklärungen der GbR für 2003 und 2004 wurden anteilige Anschaffungskosten (teilentgeltlicher Erwerb), höhere AfA und Schuldzinsen geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte diese Positionen nicht an und wies auf fehlenden Rechtsträgerwechsel, fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhang der Darlehen mit der Vermietung und möglichen Gestaltungsmissbrauch hin. Das Finanzgericht nahm Gestaltungsmissbrauch an und verwarf den Abzug; die GbR legte Revision ein. • Revisionsgericht hebt das Urteil des FG auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück (§126 FGO). • Rechtliche Grundlagen: §9 Abs.1 EStG (Werbungskosten), §7 und §255 EStG/HGB (AfA, Anschaffungskosten), §39 Abs.2 Nr.2 AO (Zurechnung bei Personengesellschaft), §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §§414, 488 BGB (Schuldübernahme, Darlehenspflichten). • Anschaffungsvorgang: Bei Einbringung eines Grundstücks in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gegen Gesellschaftsrechte liegt ein Anschaffungsvorgang vor, soweit sich die den Gesellschaftern nach §39 Abs.2 Nr.2 AO zuzurechnenden Anteile erhöht haben. Hier ist das Grundstück nach Einbringung der F zu 90 % zuzurechnen, somit liegt ein Anschaffungsvorgang vor. • Übernommene Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten: Die GbR übernahm Verbindlichkeiten des M als Gegenleistung; diese sind anteilig (90 %) der F zuzurechnen und gehören zu den Anschaffungskosten. Entscheidend ist, dass durch die Übernahme der ursprüngliche private Veranlassungszusammenhang der Darlehen durch einen neuen, steuerlich maßgeblichen Zweck (Erwerb des vermieteten Grundstücks) überlagert wurde. • Werbungskostenfähigkeit: Schuldzinsen und die sich aus der Übernahme ergebenden höheren AfA können als Werbungskosten bzw. anschaffungsbezogene AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, weil die Aufwendungen jetzt durch die Tätigkeit der Vermietung veranlasst sind. • Kein Gestaltungsmissbrauch: Die Einbringung und die Übernahme der Verbindlichkeiten waren von einem wirtschaftlich beachtlichen Grund getragen (Wahlfreiheit M hinsichtlich Veräußerung und Struktur der Gegenleistung). Das Motiv Steuerminimierung allein genügt nicht; es fehlt an der ungewöhnlichen, steuerrechtlich nicht vorgesehenen Gestaltung, die den Missbrauchstatbestand erfüllt. • Weiteres Verfahren: Das FG muss in der erneuten Verhandlung die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen und deren Höhe überprüfen und entsprechend neu entscheiden. Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin kann die Schuldzinsen der übernommenen Darlehen und die hieraus resultierenden höheren AfA-Beträge grundsätzlich als Werbungskosten bzw. anschaffungsbezogene AfA geltend machen, weil die Übernahme der Verbindlichkeiten mit der Einbringung des vermieteten Grundstücks einen Anschaffungsvorgang begründet und der frühere private Veranlassungszusammenhang der Darlehen durch den Erwerbszweck überlagert wurde. Ein Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO liegt nicht vor, weil ein wirtschaftlich beachtlicher Grund für die Einbringung und die vereinbarte Gegenleistung besteht; die rechtliche Gestaltung war nicht ungewöhnlich oder ausschließlich auf Steuerminimierung gerichtet. Das Finanzgericht hat außerdem noch nicht die einzelnen Aufwendungen in der erforderlichen Weise überprüft; daher ist in der neuen Verhandlung die Höhe der anzuerkennenden Anschaffungskosten, AfA und Schuldzinsen festzustellen.