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Urteil

VIII R 30/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. • Bei teilweiser schädlicher Verwendung eines Gesamtdarlehens tritt die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für das gesamte Darlehen ein; eine Aufteilung ist nicht möglich. • Die Vorabverwendung von Darlehensmitteln zur Einzahlung auf ein Bausparkonto begründet eine Forderung des Darlehensnehmers und macht die Verwendung steuerlich schädlich, wenn sie nicht als bloßes Durchgangsstadium zu werten ist. • Eine Umschuldung ist nur steuerunschädlich, wenn die Höhe des Umschuldungsdarlehens die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens nicht übersteigt. • Die Beschränkung des Sicherungsumfangs in internen Verpfändungserklärungen ändert nichts an der materiellen Subsidiarität der Besicherung, wenn Vertragstext und tatsächliche Zahlungsabwicklung eine umfassende Besicherung des Darlehens erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Steuerpflicht von Zinsen bei teilweiser Vorfinanzierung durch Bausparguthaben • Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. • Bei teilweiser schädlicher Verwendung eines Gesamtdarlehens tritt die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für das gesamte Darlehen ein; eine Aufteilung ist nicht möglich. • Die Vorabverwendung von Darlehensmitteln zur Einzahlung auf ein Bausparkonto begründet eine Forderung des Darlehensnehmers und macht die Verwendung steuerlich schädlich, wenn sie nicht als bloßes Durchgangsstadium zu werten ist. • Eine Umschuldung ist nur steuerunschädlich, wenn die Höhe des Umschuldungsdarlehens die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens nicht übersteigt. • Die Beschränkung des Sicherungsumfangs in internen Verpfändungserklärungen ändert nichts an der materiellen Subsidiarität der Besicherung, wenn Vertragstext und tatsächliche Zahlungsabwicklung eine umfassende Besicherung des Darlehens erkennen lassen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten 1992 eine vermietete Eigentumswohnung überwiegend fremdfinanziert erworben. 2002 wurden die Verbindlichkeiten durch zwei Darlehen bei einer Bausparkasse (Darlehen A 60.000 €, Darlehen B 84.000 €) zur Ablösung eines Restdarlehens in Höhe von 124.000 € umgeschuldet; 64.000 € dienten unmittelbar zur Ablösung, 20.000 € wurden sofort auf einen Bausparvertrag eingezahlt, der verzinst wurde und später das Darlehen B tilgen sollte. Zur Sicherung des Darlehens B verpfändeten die Eheleute Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen. Das Finanzamt nahm daraufhin steuerliche Feststellungen vor und qualifizierte die Verwendung teilweise als schädlich mit der Folge der Besteuerung der in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Zinsen. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie die Verfahrensvorschriften zur gesonderten Feststellung nach AO. • Die Lebensversicherungen sind Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; Zinsen aus Sparanteilen sind grundsätzlich steuerpflichtig, ausgenommen bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug. • Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (unmittelbare und ausschließliche Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Forderungscharakter und sachlicher Deckungslimitierung) liegen nicht vor. • Die Einzahlung von 20.000 € auf das Bausparkonto stellte wirtschaftlich die Begründung einer verzinslichen Forderung gegen die Bausparkasse dar und ist damit keine unmittelbare und ausschließliche Finanzierung der Anschaffungskosten. • Die Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens überstieg die Restvaluta des vorherigen Darlehens um 20.000 €, sodass die Umschuldung nicht steuerunschädlich ist. • Die vertraglichen Formulierungen zur Sicherungsbeschränkung ändern nichts an der materiellen Sicherungswirkung; die Verpfändung und der Darlehensvertrag zeigen, dass das gesamte Darlehen B besichert werden sollte. • Nach ständiger Rechtsprechung führt eine teilweise steuerschädliche Verwendung eines Gesamtdarlehens zur Besteuerung des gesamten Zinsanteils nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen sind steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, weil die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Die unmittelbare Einzahlung eines Teils der Umschuldungssumme auf einen Bausparvertrag und die Überhöhung der Umschuldungssumme gegenüber der Restvaluta machen die Verwendung steuerschädlich. Eine Aufspaltung des Gesamtdarlehens auf einen steuerunschädlichen und einen steuerschädlichen Teil kommt nicht in Betracht; daher ist die Steuerpflicht in vollem Umfang gegeben und die Feststellungsbescheide sind rechtmäßig.