Urteil
V R 66/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe nicht ausschließlich aus Standardspeisen bestehender, nach Speiseplan zu festgelegten Mahlzeiten in Warmhaltebehältern ist als sonstige Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechts zu qualifizieren und unterliegt dem Regelsteuersatz.
• Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung sind die Umstände der Abgabe, der Grad der Standardisierung der Zubereitung und das Vorhandensein bzw. Überwiegen dienstleistender Elemente maßgeblich (EuGH-Rechtsprechung Bog u. a.).
• Die bloße Abgabe in Großgebinden oder die Bezeichnung als Sozialcatering begründet nicht ohne Weiteres eine Lieferung zu ermäßigtem Steuersatz; auch die Überlassung von Mobiliar oder Geschirr kann zu berücksichtigen sein, war hier jedoch nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Verpflegung in Heimen: Speiseabgabe nach Speiseplan als sonstige Leistung (Regelsteuersatz) • Die Abgabe nicht ausschließlich aus Standardspeisen bestehender, nach Speiseplan zu festgelegten Mahlzeiten in Warmhaltebehältern ist als sonstige Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechts zu qualifizieren und unterliegt dem Regelsteuersatz. • Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung sind die Umstände der Abgabe, der Grad der Standardisierung der Zubereitung und das Vorhandensein bzw. Überwiegen dienstleistender Elemente maßgeblich (EuGH-Rechtsprechung Bog u. a.). • Die bloße Abgabe in Großgebinden oder die Bezeichnung als Sozialcatering begründet nicht ohne Weiteres eine Lieferung zu ermäßigtem Steuersatz; auch die Überlassung von Mobiliar oder Geschirr kann zu berücksichtigen sein, war hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin betreibt Altenwohn- und Pflegeheime und ist Rechtsnachfolgerin der E-GmbH, die in den Streitjahren die Verpflegung der vollstationär untergebrachten Personen erbrachte. Die E-GmbH betrieb jeweils Großküchen in den Heimen, bereitete Speisen nach den Speiseplanvorgaben der Klägerin zu und lieferte diese unportioniert in Warmhaltebehältern auf die Stationen. Auf den Stationen portionierte und verteilte das Pflegepersonal der Klägerin die Mahlzeiten; Geschirr, Besteck und Mobiliar befanden sich im Eigentum der E-GmbH. Das Finanzamt qualifizierte die Umsätze als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen; das FG bestätigte dies mit der Begründung, die E-GmbH habe neben der Speisenzubereitung auch Hilfsmittel und Verzehrvorrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin rügte, es liege eine Lieferung ermäßigter Lebensmittel vor, da es sich um Standardmahlzeiten und Sozialcatering handele; sie focht mehrere Umsatzsteuerbescheide an. • Anwendbare Normen und Maßstab: §3 Abs.1 und Abs.9 UStG sowie §12 Abs.2 Nr.1 UStG; maßgebliche unionsrechtliche Vorgaben aus der Sechsten Richtlinie und die EuGH-Rechtsprechung in den verbundenen Fällen Bog u. a. • EuGH-Rechtsprechung: Lieferung liegt bei frisch zubereiteten Standardspeisen dann vor, wenn die dienstleistenden Elemente qualitativ nicht überwiegen; umfangreichere Dienstleistungen (z.B. Partyservice mit Bereitstellung von Mobiliar, Personal, besondere Darreichungsform) führen hingegen zur sonstigen Leistung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Speisen wurden nach verbindlichem Speiseplan in Großküchen zubereitet und zu festen Zeiten in Warmhaltebehältern geliefert; die Zubereitung beschränkte sich nicht auf einfache, standardisierte Imbiss-ähnliche Vorgänge. • Daraus folgt, dass die Leistung nicht als Lieferung zu den in §12 Abs.2 Nr.1 UStG genannten ermäßigten Lieferungen zu qualifizieren ist, sondern als sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. • Zur Überlassung von Mobiliar/Geschirr: Das FG hatte diese Umstände berücksichtigt, doch für die Entscheidung war es nicht erforderlich, ob die Verfügbarkeit von Mobiliar und Geschirr als zusätzliches Dienstleistungselement einzustufen ist; selbst ohne diese Einordnung überwiegen hier die dienstleistenden Elemente. • Rechtsprechungsfortbildung: Der Senat stellt klar, dass auch die Zubereitung nicht nur als Standardspeise allein entscheidend ist; bereits kreative oder arbeitsaufwendigere Zubereitungen können zur Qualifikation als sonstige Leistung führen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass die E-GmbH gegenüber der Klägerin sonstige Leistungen erbracht hat, die dem Regelsteuersatz unterliegen, weil die Speisen nicht als bloße Standardspeisen im Sinne einer reinen Warenlieferung anzusehen sind und die Umstände der Abgabe (Zubereitung nach Speiseplan, Lieferung in Warmhaltebehältern zu festen Zeiten, nicht nur einfache standardisierte Zubereitung) dienstleistende Elemente überwiegen. Eine allein auf Großgebinde, Sozialcatering oder fehlende Menüwahl gestützte Qualifizierung als Lieferung ist nicht ausreichend. Die etwaige Bereitstellung von Mobiliar, Geschirr und Besteck war für das Urteil nicht entscheidend; die Gesamtwürdigung führt jedoch jedenfalls zur Einordnung als sonstige Leistung, sodass die Besteuerung nach dem Regelsteuersatz zutreffend ist.