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Urteil

IX R 57/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Steuerpflicht nach § 17 Abs. 1 EStG ist wirtschaftliche Beteiligung maßgeblich; entscheidend ist das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte, nicht allein die formale zivilrechtliche Stellung. • Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen setzt tatsächliche Verfügungsbefugnis über Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Risiko/Chance der Wertänderung voraus. • Bei Gesamtvereinbarungen mehrerer notarieller Teilakte ist deren Auslegung nach dem Gesamtbild vorzunehmen; Scheingeschäfte oder nur vorübergehende formale Zurechnungen, die wirtschaftlich nichts bewirken, begründen keine Wesentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 EStG.
Entscheidungsgründe
Keine Besteuerung nach §17 EStG bei nur formaler, nicht wirtschaftlicher Beteiligung über 25 % • Für die Steuerpflicht nach § 17 Abs. 1 EStG ist wirtschaftliche Beteiligung maßgeblich; entscheidend ist das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte, nicht allein die formale zivilrechtliche Stellung. • Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen setzt tatsächliche Verfügungsbefugnis über Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Risiko/Chance der Wertänderung voraus. • Bei Gesamtvereinbarungen mehrerer notarieller Teilakte ist deren Auslegung nach dem Gesamtbild vorzunehmen; Scheingeschäfte oder nur vorübergehende formale Zurechnungen, die wirtschaftlich nichts bewirken, begründen keine Wesentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 EStG. Die Kläger wurden 1997 gemeinsam veranlagt. Streitgegenstand war, ob die Klägerin Veräußerungsgewinne aus Anteilen an zwei GmbH (R-GmbH, O-GmbH) nach § 17 EStG zu versteuern habe. Am 27.12.1994 schlossen die Parteien mehrere notarielle Übertragungs- und Kapitalerhöhungsverträge, durch die Anteilsanteile zwischen Kläger, Klägerin und einer Familienbeteiligungsgesellschaft verteilt wurden. Formell erwarb die Klägerin dadurch kurzzeitig Beteiligungsquoten von über 25 %, die allerdings zugleich durch vereinbarte Kapitalerhöhungen wieder reduziert werden sollten. Die Kapitalerhöhungen wurden erst in 1995 ins Handelsregister eingetragen. Im Dezember 1997 erfolgte der Verkauf sämtlicher Anteile. Das Finanzamt erfasste einen Veräußerungsgewinn der Klägerin, das Finanzgericht bestätigte dies. Die Kläger rügten, die notariellen Akte seien Teil eines Gesamtplans gewesen, wonach die Klägerin tatsächlich nie mehr als 25 % wirtschaftlich erhalten habe. • Anwendbare Norm: § 17 Abs. 1 EStG bestimmt die Besteuerung von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen bei wesentlicher Beteiligung (>25 %). • Rechtliche Maßstäbe: Wirtschaftliches Eigentum und damit Zurechnung bemisst sich nach dem wirtschaftlich Gewollten und tatsächlichen Verhältnissen; entscheidend sind Erwerbsposition, Ausübbarkeit wesentlicher Rechte (Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie Risiko/Chance der Wertveränderung (§ 39 AO-Rechtsgedanke). • Bei der Auslegung mehrerer zusammenhängender notarieller Rechtsgeschäfte ist deren Gesamtkonzeption zu berücksichtigen; formale Reihenfolge der Urkunden ist unbeachtlich, wenn aus dem Gesamtbild sichergestellt ist, dass eine nur vorübergehende oder rein formale Zurechnung wirtschaftlich nicht bestand. • Anwendung auf den Streitfall: Die einzelnen Verträge vom 27.12.1994 sind Teil eines abgestimmten Gesamtkonzepts mit dem Ziel einer endgültigen Quartettbeteiligung von je 25 %; die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt eine reale Möglichkeit, eigenständig die mit >25 % verbundenen Rechte durchzusetzen oder die wirtschaftlichen Chancen/Risiken zu tragen. • Folgerung: Die zivilrechtliche Scheinposition der Klägerin für einen kurzen Zeitraum stellt nicht das wirtschaftliche Eigentum her; daher lag keine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG vor. • Verfahrensrechtlich: Der BFH hebt die Entscheidung des Finanzgerichts auf und ist nicht an dessen formale Vertragsauslegung gebunden; die Sache ist spruchreif und die Klage stattzugeben. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und gibt der Klage statt. Die Klägerin war nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich an der R-GmbH oder O-GmbH beteiligt; die zwischenzeitlich formell zu mehr als 25 % bestehende Zurechnung entsprach nicht dem wirtschaftlichen Eigentum. Wegen der gesamtvertraglichen Konzeption standen der Klägerin weder frei durchsetzbare Verwaltungs- noch vermögensrechtliche Befugnisse oder die wirtschaftlichen Chancen/Risiken einer >25%-Beteiligung zu. Folglich sind die aus dem Anteilsverkauf behaupteten Veräußerungsgewinne bei der Klägerin nicht nach § 17 EStG zu erfassen und die Einkommensteuerfestsetzung ist insoweit zu ändern.