Urteil
IV R 8/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG ist auch der auf einen atypisch still beteiligten Mitunternehmer (hier: Kapitalgesellschaft) entfallende Anteil am Gewerbesteuer‑Messbetrag festzustellen.
• Ein Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft kann prozessstandschaftlich handeln und eine Klage führen.
• Ein Feststellungsbescheid, der unterschiedliche Feststellungsarten sowie Feststellungen für mehrere Mitunternehmerschaften zusammenfasst, ist zulässig.
• Die Feststellung des Anteils einer Kapitalgesellschaft am Gewerbesteuer‑Messbetrag verpflichtet das feststellende Finanzamt nicht, auf mögliche Folgen für den Organträger oder auf die Verwertbarkeit des Anteils auf anderen Ebenen ("Durchleitung") einzugehen.
Entscheidungsgründe
Feststellung anteiligen Gewerbesteuer‑Messbetrags für atypisch stillen Mitunternehmer • Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG ist auch der auf einen atypisch still beteiligten Mitunternehmer (hier: Kapitalgesellschaft) entfallende Anteil am Gewerbesteuer‑Messbetrag festzustellen. • Ein Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft kann prozessstandschaftlich handeln und eine Klage führen. • Ein Feststellungsbescheid, der unterschiedliche Feststellungsarten sowie Feststellungen für mehrere Mitunternehmerschaften zusammenfasst, ist zulässig. • Die Feststellung des Anteils einer Kapitalgesellschaft am Gewerbesteuer‑Messbetrag verpflichtet das feststellende Finanzamt nicht, auf mögliche Folgen für den Organträger oder auf die Verwertbarkeit des Anteils auf anderen Ebenen ("Durchleitung") einzugehen. Die Z‑GmbH & Co. KG (KG 1) hatte 2003 unter anderem eine atypisch stille Beteiligung der Y‑GmbH (35 %). Die Y‑GmbH war Organtochter der X‑GmbH & Co. KG (KG 2), die später durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der GmbH wurde. Das Finanzamt stellte in einem Feststellungsbescheid Gewerbesteuer‑Messbeträge für die KG 1 fest, berücksichtigte jedoch keinen gesonderten Anteil für die GmbH. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Feststellung eines Anteils in Höhe von 450.988,28 €. Das Finanzamt erließ während der Revision einen geänderten Bescheid, in dem es die Feststellung für die GmbH erneut unterließ bzw. einen geringeren anteiligen Betrag hilfsweise forderte. Der Empfangsbevollmächtigte der Gesellschafter klagte gegen die Nichtfeststellung; die KG 2 wurde beigeladen. • Verfahrensrechtlich ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, weil während des Revisionsverfahrens ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid erging und Gegenstand der Revision wurde. • Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage auszulegen; der Empfangsbevollmächtigte ist prozessstandschaftlich klagebefugt (§ 48 FGO i.V.m. § 183 AO). • Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 EStG ist nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG der Gewerbesteuer‑Messbetrag und der Anteil der Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen; dies trifft auch auf atypisch stille Mitunternehmer zu. • Das Finanzamt durfte die Feststellung nicht mit der Begründung verweigern, sie habe für die Kapitalgesellschaft keine steuerliche Bedeutung; die Prüfung, ob ein Mitunternehmer steuerlich als Kapitalgesellschaft zu behandeln ist oder ob der festgestellte Anteil auf anderen Ebenen verwertbar ist, gehört nicht in das Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG. • Die Bindungswirkung der Feststellung erstreckt sich nur auf die jeweiligen Mitunternehmer; mögliche Auswirkungen auf den Organträger sind nicht Gegenstand der Feststellungspflicht des zuständigen Finanzamts. • Die Frage einer "Durchleitung" des für die Kapitalgesellschaft festgestellten Anteils an eine an dieser beteiligte Personengesellschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG) ist für die Pflicht zur Feststellung des Anteils der Kapitalgesellschaft unerheblich; eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. • Die Höhe des festzustellenden Anteils richtet sich nach dem Gewinnverteilungsmaßstab; hier war die Beteiligungsquote maßgeblich, sodass der Anteil der GmbH 450.988,28 € beträgt. Der BFH hebt das FG‑Urteil aus Verfahrensgründen auf und entscheidet in der Sache selbst: Die Klage war zulässig und begründet. Das Finanzamt war verpflichtet, für die (atypisch) still beteiligte GmbH einen anteiligen Gewerbesteuer‑Messbetrag festzustellen; dieser beträgt 450.988,28 € (35 % von 1.288.537,93 €). Das Finanzamt hatte die Feststellung zu Unrecht unterlassen; es bleibt unerheblich, ob und inwieweit der festgestellte Anteil auf Ebene des Organträgers oder gegenüber Schlussgesellschaftern verwertbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.