Beschluss
XI B 24/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen, die nach ihrem rechtlichen und tatsächlichen Gehalt echten Schadensersatz darstellen, sind nicht steuerbare Umsätze.
• Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, begründet dies nach ständiger Rechtsprechung den Verzicht auf eine Steuerbefreiung und die Pflicht des Rechnungsausstellers zur Entrichtung der ausgewiesenen Steuer.
• Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung außerhalb des Streitjahrs entbindet den Rechnungsaussteller nicht, wenn er nicht nachweist, dass aus der ursprünglichen Rechnung keine Vorsteuer abgezogen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis begründet Steuerpflicht trotz Entschädigungscharakters • Zahlungen, die nach ihrem rechtlichen und tatsächlichen Gehalt echten Schadensersatz darstellen, sind nicht steuerbare Umsätze. • Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, begründet dies nach ständiger Rechtsprechung den Verzicht auf eine Steuerbefreiung und die Pflicht des Rechnungsausstellers zur Entrichtung der ausgewiesenen Steuer. • Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung außerhalb des Streitjahrs entbindet den Rechnungsaussteller nicht, wenn er nicht nachweist, dass aus der ursprünglichen Rechnung keine Vorsteuer abgezogen wurde. Die Klägerin erhielt 1996 von ihrer früheren Vermieterin wegen vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrags eine Ausgleichszahlung. Im Juni 1997 stellte die Klägerin diese Zahlung zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (15 %) in Rechnung; die Vermieterin zog daraufhin Vorsteuer ab. Anfang August 2003 berichtigte die Klägerin die Rechnung und setzte den Rechnungsbetrag auf null. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung 1996 der Umsatzsteuer; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht erkannte zum Teil echten Schadensersatz, stellte jedoch fest, dass wegen des gesonderten Steuerausweises die Klägerin die Umsatzsteuer zu entrichten habe. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision, rügt Verfahrensmängel und die materielle Beurteilung. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung hat keinen Erfolg; die vorgetragenen Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht schlüssig dargetan. • Verfahrensrügen (Verkündung, Unterzeichnung, Verfahrensdauer, Überraschungsentscheidung) sind nicht substantiiert oder unbegründet. Die Sitzungsniederschrift gilt als sachlich zutreffend, Nachweis einer Fälschung wurde nicht geführt. • Die Entscheidung des FG basiert wesentlich darauf, dass die Rechnung vom Juni 1997 die Umsatzsteuer gesondert auswies und die Vermieterin als Leistungsempfängerin hinreichend bestimmbar war; nach ständiger BFH-Rechtsprechung begründet ein gesonderter Steuerausweis den Verzicht auf eine Steuerbefreiung. • Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung außerhalb des Streitjahrs führt nicht zur Befreiung von der Steuerschuld des Rechnungsausstellers, sofern dieser nicht nachweist, dass aus der ursprünglichen Rechnung keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. • Die von der Klägerin behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig oder bereits durch Rechtsprechung beantwortet; es wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen. • Angriffe auf die materielle Würdigung und Tatsachenfeststellung des FG begründen keinen Zulassungsgrund nach §115 FGO; behauptete Divergenzen zu anderen Entscheidungen sind nicht konkret dargelegt. • Konsequenz: Die Revision wird nicht zugelassen, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde der Klägerin auf Zulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat zu Recht die steuerliche Behandlung der Zahlung zugrunde gelegt: Soweit es sich um echten Schadensersatz handelt, wäre dieser nicht umsatzsteuerbar; wegen des in der Rechnung vom Juni 1997 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags hat die Klägerin jedoch die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Eine spätere Rechnungsberichtigung in 2003 ändert daran nichts, solange nicht nachgewiesen wird, dass aus der ursprünglichen Rechnung keine Vorsteuer gezogen wurde. Revisionszulassungsgründe (Verfahrensmängel, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) sind nicht schlüssig dargelegt oder bestehen nicht, daher bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts verbindlich.