Beschluss
VII R 25/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert nach dem Transaktionswert zu bemessen; hierzu zählt der tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag.
• Einkaufsprovisionen i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK sind nur dann vom Zollwert auszunehmen, wenn sie tatsächlich als Vergütung dafür gezahlt wurden, dass ein Dritter beim Kauf der zu bewertenden Ware für Rechnung des Einführers tätig geworden ist.
• Ein Auktionsaufgeld, das allgemein von jedem Ersteigerer nach den Auktionsbedingungen zu zahlen ist, stellt keine Einkaufsprovision dar und ist deshalb in den Zollwert einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Auktionsaufgeld gehört zum Zollwert, keine abzugsfähige Einkaufsprovision • Bei der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert nach dem Transaktionswert zu bemessen; hierzu zählt der tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag. • Einkaufsprovisionen i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK sind nur dann vom Zollwert auszunehmen, wenn sie tatsächlich als Vergütung dafür gezahlt wurden, dass ein Dritter beim Kauf der zu bewertenden Ware für Rechnung des Einführers tätig geworden ist. • Ein Auktionsaufgeld, das allgemein von jedem Ersteigerer nach den Auktionsbedingungen zu zahlen ist, stellt keine Einkaufsprovision dar und ist deshalb in den Zollwert einzubeziehen. Der Kläger ersteigerte als Fernbieter in der Schweiz ein Bild. Zum Zuschlagspreis von 1.300 CHF kam ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld von 260 CHF zuzüglich Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt 1.579,75 CHF. Bei der Einfuhr wurde die Einfuhrumsatzsteuer auf Basis dieses Gesamtbetrags festgesetzt. Der Kläger beantragte, nur den Zuschlagspreis ohne Aufgeld zu berücksichtigen und verlangte teilweise Erstattung, was das Hauptzollamt ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Aufgeld sei keine Einkaufsprovision i.S. des Zollkodex. Der Kläger rügte in der Revision, das Aufgeld sei eine Einkaufsprovision, weil das Auktionshaus als Bieter im Auftrag tätig gewesen sei. • Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich nach dem Zollwert, der grundsätzlich dem Transaktionswert entspricht (§ 11 Abs.1 UStG i.V.m. Art.29 Abs.1 ZK). • Transaktionswert ist der tatsächlich gezahlte Preis; hier war das der gesamte Rechnungsbetrag von 1.579,75 CHF, daher maßgeblich für die Bemessung. • Art.33 ZK erlaubt den Ausschluss von Einkaufsprovisionen vom Zollwert, sofern diese gesondert ausgewiesen und tatsächlich als Entgelt für Tätigkeit im Interesse des Käufers gezahlt wurden. • Ein Einkaufsprovision i.S. von Art.32 Abs.4 ZK liegt vor, wenn ein Dritter beim Kauf für Rechnung des Einführers tätig wird; ob er als unmittelbarer oder mittelbarer Vertreter handelt, ist unerheblich. • Bei Versteigerungen handelt das Auktionshaus regelmäßig für den Verkäufer; die Auktionsbedingungen belegten, dass die Leistungen des Auktionshauses vertragliche Pflichten gegenüber dem Verkäufer erfüllen, nicht gegenüber dem Käufer. • Nur wenn das Auktionshaus konkret den Auftrag erhalten und für den Käufer mitgeboten hätte, könnte eine Einkaufsprovision vorliegen; hier war das Aufgeld jedoch nach den Bedingungen von jedem Ersteigerer unabhängig von besonderem Mitbietauftrag zu zahlen. • Selbst wenn das Auktionshaus als Makler angesehen würde, wären die Entgelte zum Zollwert zu zählen, da Maklerlohn nach Art.32 Abs.1 ZK hinzuzurechnen ist. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des auf das Aufgeld entfallenden Teils der Einfuhrumsatzsteuer. Maßgeblicher Zollwert war der gesamte Rechnungsbetrag von 1.579,75 CHF, da das Aufgeld keine Einkaufsprovision im Sinne des Zollkodex darstellt. Das Aufgeld war nach den Auktionsbedingungen von jedem Ersteigerer zu zahlen und nicht als gesonderte Vergütung für eine auftragsgebundene Tätigkeit für den Käufer ausgewiesen. Daher bleibt die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf Grundlage des Gesamtpreises rechtmäßig. Der Abweisungsbescheid des Hauptzollamts ist somit zu Recht ergangen.