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Urteil

VI R 15/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein Erststudium können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. • Der Werbungskostenabzug hat Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 12 Nr. 5 EStG schließt den Werbungskostenabzug nicht generell aus. • Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist ein hinreichend konkreter objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfte gerichteten Berufstätigkeit.
Entscheidungsgründe
Erststudium: Werbungskostenabzug bei hinreichendem Veranlassungszusammenhang (VI R 15/11) • Aufwendungen für ein Erststudium können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. • Der Werbungskostenabzug hat Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 12 Nr. 5 EStG schließt den Werbungskostenabzug nicht generell aus. • Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist ein hinreichend konkreter objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfte gerichteten Berufstätigkeit. Die Klägerin absolvierte nach dem Abitur ein betriebswirtschaftliches Erststudium (01.01.2005–31.12.2007) mit monatlichen Studiengebühren von 600 €. Während des Studiums absolvierte sie fünf Pflichtpraktika, zwei bei dem Unternehmen, bei dem sie seit Februar 2008 angestellt ist, und erhielt hierfür Vergütungen. Für das Streitjahr 2007 machte sie Aufwendungen in Höhe von 10.537 € als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte stattdessen nur den Pauschbetrag und behandelte Bildungsaufwendungen höchstens als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Begrenzung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin reichte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) und liegen vor, wenn ein objektiver Zusammenhang zur späteren Berufsausübung besteht und die Aufwendungen subjektiv der Berufsförderung dienen. • Auch bei noch nicht erzielten Einnahmen sind vorweggenommene Werbungskosten möglich, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang zu den späteren Einnahmen besteht. • Der Werbungskostenabzug ist dem Sonderausgabenabzug vorrangig; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG schließen den Werbungskostenabzug nicht generell aus, sondern stehen unter dem Anwendungsvorbehalt des Einleitungssatzes von § 10 Abs. 1 bzw. der allgemeinen Vorrangregel. • Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG besteht zwischen dem Studium der Klägerin und ihrer späteren Tätigkeit als Diplomkauffrau ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang, sodass die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug grundsätzlich erfüllt sind. • Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif: Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, welche konkreten Aufwendungen beruflich veranlasst waren und welche Einnahmen die Klägerin im Veranlagungszeitraum erzielt hat; deshalb ist Zurückverweisung geboten (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, da das FG zu Unrecht den Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfung ausgeschlossen hat. Grundsätzlich können Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar sein, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit besteht. Das Finanzgericht hat jedoch noch nicht genügend Feststellungen zur Höhe der einzelnen beruflich veranlassten Kosten und zu den im Streitjahr erzielten Einnahmen getroffen. Nach erneuter Feststellung durch das FG ist über den konkreten Abzug der geltend gemachten Kosten zu entscheiden.