Urteil
V R 12/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist kein Umsatz anzusetzen, wenn die betreffende Leistung mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist.
• Die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstands ist nur dann als sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG anzusehen, wenn der Gegenstand bei der unternehmerischen Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigte.
• Umsätze nach Art. 26 MwStSystRL bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für § 19 UStG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung besteht; bei Bestehen der Kleinunternehmerregelung fehlt diese Berechtigung und damit die Steuerbarkeit.
Entscheidungsgründe
Privatnutzung von Betriebsgegenständen und Ermittlung des Kleinunternehmerumsatzes • Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist kein Umsatz anzusetzen, wenn die betreffende Leistung mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist. • Die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstands ist nur dann als sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG anzusehen, wenn der Gegenstand bei der unternehmerischen Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigte. • Umsätze nach Art. 26 MwStSystRL bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für § 19 UStG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung besteht; bei Bestehen der Kleinunternehmerregelung fehlt diese Berechtigung und damit die Steuerbarkeit. Die Klägerin ist Hausverwalterin und nutzte einen 2004 angeschafften betrieblichen Pkw auch privat. Bis einschließlich 2006 wendete sie die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG an. Für 2007 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest, weil es die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten sah und die Privatnutzung des Pkw nach der 1%-Regelung dem Umsatz hinzurechnete. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und nahm die Privatnutzung nicht in den maßgeblichen Umsatz nach § 19 Abs. 1 UStG auf. Das Finanzamt revidierte mit der Begründung, unentgeltliche Wertabgaben seien bei der Umsatzermittlung zu berücksichtigen. Die Klägerin hielt an der Auffassung des FG fest. • Rechtsgrundlage ist § 19 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG und Art. 26 MwStSystRL. • § 19 UStG bestimmt den maßgeblichen Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, gekürzt um Umsätze aus Anlagevermögen; unionsrechtliche Vorgaben nennen die Tatbestandsbestandteile des zu berücksichtigenden Umsatzes. • § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG stellt die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands nur dann einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, wenn der Gegenstand bei der unternehmerischen Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. • Fehlt die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der unternehmerischen Verwendung, liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor; dies gilt etwa bei Steuerfreiheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung. • Im Streitfall berechtigte der Betriebsvorgang nicht zum Vorsteuerabzug, weil die Klägerin Kleinunternehmerin nach § 19 UStG war; daher war die Privatnutzung des Pkw nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar. • Da die Steuerbarkeit bereits am Tatbestand scheitert, konnte auf die Angemessenheit der 1%-Regelung für Umsatzsteuerzwecke verzichtet werden. • Folge: Die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung zur Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen war unzutreffend und die Revision des Finanzamts unbegründet. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; die Klage der Hausverwalterin war erfolgreich. Die Privatnutzung des dem Betrieb zugeordneten Pkw ist nicht als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu erfassen, weil der Pkw bei der unternehmerischen Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Deshalb bleibt der für § 19 UStG maßgebliche Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung dieser privaten Nutzung und die Klägerin fällt weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung. Das Finanzamt durfte deshalb keine Umsatzsteuer für 2007 festsetzen.