Beschluss
VII R 59/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson im anderen Mitgliedstaat ohne Auftrag und ohne Absicht entgeltlicher Weitergabe selbst in das Steuergebiet verbracht, erfüllt dies den Begriff des Eigenbedarfs nach § 20 Abs.1 TabStG.
• Der Eigenbedarf umfasst auch den Erwerb von Waren zum Verschenken an enge Angehörige; der private Charakter der Transaktion bleibt gewahrt, wenn keine entgeltliche oder auftragsmäßige Weitergabe vorliegt.
• Eine Missbrauchsgefährdung rechtfertigt nur dann die Annahme gewerblicher Zwecke, wenn Anhaltspunkte für ein Auftragsverhältnis oder eine entgeltliche Weitergabe bestehen; bloßes Mitführen für Familienmitglieder genügt nicht.
• Die von Art. 8 RL 92/12/EWG umgesetzte Steuerbefreiung ist dahin auszulegen, dass sie den persönlichen Bedarf des Erwerbers zum Maßstab nimmt, ohne ausschließlich auf reinen Eigenverbrauch im engeren Sinn (Alleingebrauch) abzustellen.
Entscheidungsgründe
Eigenbedarf bei grenzüberschreitendem Tabakkauf: Verschenken an Familienangehörige bleibt steuerbefreit • Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson im anderen Mitgliedstaat ohne Auftrag und ohne Absicht entgeltlicher Weitergabe selbst in das Steuergebiet verbracht, erfüllt dies den Begriff des Eigenbedarfs nach § 20 Abs.1 TabStG. • Der Eigenbedarf umfasst auch den Erwerb von Waren zum Verschenken an enge Angehörige; der private Charakter der Transaktion bleibt gewahrt, wenn keine entgeltliche oder auftragsmäßige Weitergabe vorliegt. • Eine Missbrauchsgefährdung rechtfertigt nur dann die Annahme gewerblicher Zwecke, wenn Anhaltspunkte für ein Auftragsverhältnis oder eine entgeltliche Weitergabe bestehen; bloßes Mitführen für Familienmitglieder genügt nicht. • Die von Art. 8 RL 92/12/EWG umgesetzte Steuerbefreiung ist dahin auszulegen, dass sie den persönlichen Bedarf des Erwerbers zum Maßstab nimmt, ohne ausschließlich auf reinen Eigenverbrauch im engeren Sinn (Alleingebrauch) abzustellen. Die Klägerin fuhr mit ihren Großeltern und ihrem Vater nach Polen; jeder kaufte dort eine Stange Zigaretten. Nach Rückkehr schenkten die Großeltern und der Vater ihre gekauften Zigaretten der Klägerin. Bei einer Kontrolle wurden insgesamt drei Stangen und acht Schachteln polnische Zigaretten im Fahrzeug der Klägerin festgestellt; 560 Stück wurden sichergestellt. Das Hauptzollamt hielt die Mitführung für eine gewerbliche Einfuhr nach § 19 i.V.m. § 20 Abs.4 TabStG und ordnete Sicherstellung an. Das Finanzgericht hob die Sicherstellung auf mit der Begründung, die Zigaretten seien dem Eigenbedarf der Käufer gedient und damit steuerfrei. Das HZA revidierte mit der Berufung auf EuGH-Rechtsprechung; der BFH entschied zu Gunsten der Klägerin. • Anwendbare Normen: § 19, § 20 TabStG; § 215 AO; Art. 8 RL 92/12/EWG. • Tatbestandliche Feststellungen des FG sind für das Revisionsgericht verbindlich (§ 118 Abs.2 FGO): jede Privatperson hatte selbst eine Stange Zigaretten nach Deutschland verbracht; kein Verbringen durch Dritte gegen Erstattung. • Auslegung von § 20 Abs.1 TabStG in Verbindung mit Art.8 RL 92/12/EWG: Steuerbefreiung gilt, wenn Privatpersonen Waren für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern; Eigenbedarf ist nicht auf rein persönlichen Verbrauch im engeren Sinne zu beschränken. • Der EuGH stellt auf den persönlichen Charakter der Transaktion ab; dies schließt Fälle aus, in denen Waren im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder zur entgeltlichen Weitergabe erworben und transportiert werden. • Die vom FG vertretene Auslegung, dass auch der Erwerb zum Verschenken an nahe Angehörige dem Eigenbedarf zuzurechnen ist, entspricht der Zielsetzung des Binnenmarkts und vermeidet unverhältnismäßige Beschränkungen (z. B. Erwerbsverbot für Nichtraucher). • Missbrauchsgefahr rechtfertigt nur bei objektiven Anhaltspunkten für entgeltliche Weitergabe oder Auftragsverhältnisse die Annahme gewerblicher Zwecke; solche Anhaltspunkte fehlen hier. • Mengenbegrenzung nach § 20 Abs.1 i.V.m. Abs.4 TabStG wurde nicht überschritten; jede Person hatte nur eine Stange Zigaretten (≤ 200 Stück) eingeführt. • Folge: die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 215 AO lagen nicht vor; die Verwaltungsakte sind rechtswidrig aufzuheben. Die Revision des Hauptzollamts wurde zurückgewiesen; die Sicherstellung der Zigaretten war rechtswidrig. Die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen, dass jede betroffene Privatperson die Zigaretten selbst aus Polen nach Deutschland verbracht hat und kein Auftrags- oder Entgeltverhältnis vorlag, sind bindend. Danach fällt der Erwerb und das Selbstverbringen der Zigaretten unter den Eigenbedarf im Sinne des § 20 Abs.1 TabStG, auch wenn die Waren später an nahe Angehörige verschenkt werden. Mangels überschrittener Freimenge und ohne Anhaltspunkte für gewerbliche Zwecke bestand kein Sicherstellungsgrund nach § 215 AO. Das angefochtene Verwaltungshandeln ist daher aufzuheben, die Klägerin hat in der Sache obsiegt.