Urteil
V R 5/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Driving‑services, die ein einheitliches Leistungsbündel darstellen, sind als Beförderungsleistungen i.S. des § 3b Abs.1 UStG zu qualifizieren, wenn die dominierende Leistung die räumliche Fortbewegung ist.
• Bei Gesamtleistungen ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und auf das wirtschaftliche Wesen des Umsatzes abzustellen; Nebenleistungen, die nur Annehmlichkeiten schaffen, ändern die Qualifikation der Hauptleistung nicht.
• Beförderungsleistungen werden nach § 3b Abs.1 UStG an dem Ort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird; sind die Beförderungen ausschließlich im Ausland bewirkt worden, sind sie im Inland nicht steuerbar.
Entscheidungsgründe
Driving‑services als Beförderungsleistungen — Leistungsort nach § 3b Abs.1 UStG • Driving‑services, die ein einheitliches Leistungsbündel darstellen, sind als Beförderungsleistungen i.S. des § 3b Abs.1 UStG zu qualifizieren, wenn die dominierende Leistung die räumliche Fortbewegung ist. • Bei Gesamtleistungen ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und auf das wirtschaftliche Wesen des Umsatzes abzustellen; Nebenleistungen, die nur Annehmlichkeiten schaffen, ändern die Qualifikation der Hauptleistung nicht. • Beförderungsleistungen werden nach § 3b Abs.1 UStG an dem Ort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird; sind die Beförderungen ausschließlich im Ausland bewirkt worden, sind sie im Inland nicht steuerbar. Die Klägerin (GmbH) erbrachte für Veranstalter im europäischen Ausland sogenannte driving services: Bereitstellung von Kleinbussen und Luxuslimousinen mit Fahrern für die Beförderung von Künstlern und Begleitpersonen zwischen Flughäfen, Hotels und Veranstaltungsorten sowie bei Bedarf zu Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten. Abrechnung erfolgte pauschal je Anzahl der Shows ohne Umsatzsteuerausweis. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als im Inland steuerbar und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht hielt die Leistungen für einheitliche Leistungen eigener Art und damit nach § 3a Abs.1 UStG am Sitz der Klägerin im Inland ausgeführt. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und machte geltend, die Leistungen seien nach § 3a Abs.2 Nr.3 Buchst. a oder § 3b Abs.1 UStG im Ausland ausgeführt bzw. nicht im Inland steuerbar. • Anwendbare Normen: § 1 Abs.1 UStG, § 3a Abs.1 und Abs.2 UStG, § 3b Abs.1 UStG; richtlinienkonforme Auslegung nach Art.9 der Richtlinie 77/388/EWG. • Leistungsortregelung: Sonstige Leistungen grundsätzlich am Sitz des Unternehmers (§ 3a Abs.1), Beförderungsleistungen aber dort, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3b Abs.1). Ziel der Sonderregel für Beförderung ist Vermeidung von Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Beförderungen. • Gesamtbetrachtung bei Leistungsbündeln: Bei mehreren Teilleistungen ist das wirtschaftliche Wesen zu ermitteln; auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und die dominierenden Merkmale abzustellen; Gesamtpreis allein ist indiziell, nicht entscheidend. • Charakterisierung der driving services: Nach gebotener Gesamtbetrachtung ist die räumliche Fortbewegung der Künstler prägend. Qualität der Fahrzeuge, Auswahl von Fahrern, Wartebereitschaft und zusätzliche Annehmlichkeiten sind Begleitmerkmale, die Beförderung unter optimalen Bedingungen ermöglichen, aber die Einordnung als Beförderung nicht ausschließen. • Abgrenzung zur Vermietung oder Leistung eigener Art: Es fehlten typische Merkmale einer Vermietung (Übertragung der Besitz‑ und Verantwortungsbefugnis). Die Leistungen sind somit keine überlagernde Hauptleistung eigener Art, sondern Beförderungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung. • Folge für den Leistungsort und Steuerbarkeit: Da die Beförderungen ausschließlich in den ausländischen Veranstaltungsorten bewirkt wurden, sind sie gemäß § 3b Abs.1 UStG nicht im Inland steuerbar. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Klage stattzugeben. Die einheitlichen driving services sind als Beförderungsleistungen i.S. des § 3b Abs.1 UStG zu qualifizieren, weil die räumliche Beförderung der dominierende Bestandteil des Leistungsbündels ist und zusätzliche Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrer nur Begleiterscheinungen darstellen. Da die Beförderungen ausschließlich im europäischen Ausland bewirkt wurden, sind sie im Inland nicht steuerbar und die für 2006 festgesetzte Umsatzsteuer ist entsprechend zu korrigieren. Eine Einstufung als Vermietung oder als sonstige Leistung mit Leistungsort am Sitz der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil Besitz und Verantwortung an den Fahrzeugen nicht auf die Auftraggeber übergingen.