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Urteil

I R 12/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 insoweit nicht abzugsfähig, als sie 80 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen übersteigen. • Der Begriff der Bewirtung umfasst auch sachlich zugehörige Aufwendungen wie Service, Dekoration und Musik; damit können auch Jubiläumsveranstaltungen der Abzugsbeschränkung unterfallen. • Die Ausnahme des Satzes 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 (keine Anwendung der Abzugsbeschränkung, wenn Bewirtung Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist) gilt nur, wenn die konkrete Bewirtung selbst unmittelbar Gegenstand der entgeltlichen, gewinnorientierten Leistung ist; bloßes Betreiben eines gastronomischen Betriebs reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Bewirtungskosten: Abzugsbeschränkung bei hausinternen Bewirtungen und Jubiläumsveranstaltung • Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 insoweit nicht abzugsfähig, als sie 80 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen übersteigen. • Der Begriff der Bewirtung umfasst auch sachlich zugehörige Aufwendungen wie Service, Dekoration und Musik; damit können auch Jubiläumsveranstaltungen der Abzugsbeschränkung unterfallen. • Die Ausnahme des Satzes 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 (keine Anwendung der Abzugsbeschränkung, wenn Bewirtung Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist) gilt nur, wenn die konkrete Bewirtung selbst unmittelbar Gegenstand der entgeltlichen, gewinnorientierten Leistung ist; bloßes Betreiben eines gastronomischen Betriebs reicht nicht aus. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen. Für die Jahre 1998–2000 machte sie Bewirtungsaufwendungen geltend; in 1998 und 1999 berücksichtigte sie anteilig hausinterne Bewirtungen nicht voll als Betriebsausgaben (20 % hinzugerechnet), für 2000 unterließ sie die Hinzurechnung. Teilweise betrafen die Aufwendungen einen Galaempfang zum zehnjährigen Bestehen des Hotels. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Aufwendungen und berücksichtigte 20 % der hausinternen Bewirtungen als nicht abzugsfähig; die Klägerin begehrte im Streitjahr 2000 und den Vorjahren volle Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin zog vor den BFH. • Verfahrensrechtlich sind die für 2000 während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide wirksam geworden; deshalb ist das FG-Urteil für 2000 aufzuheben, die Sache jedoch in der Sache entschieden worden. • Materiell ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 maßgeblich: Bewirtungsaufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie 80 % der nach Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen nicht übersteigen. • Der Begriff der Bewirtung umfasst jede unentgeltliche Darreichung von Speisen oder Getränken zum sofortigen Verzehr; branchenübliche Produktwerbung (Warenverkostung) und geringe Aufmerksamkeiten sind Ausnahmen. • Sachlich zugehörige Aufwendungen (Service, Dekoration, Musik, Aushilfskräfte) können als Teil der Bewirtungskosten angesehen werden; daher hat das FG zu Recht die Gesamtaufwendungen des Galaempfangs als Bewirtungskosten qualifiziert. • Die Ausnahmeregelung des Satzes 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 greift nur, wenn die konkrete Bewirtung selbst Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit ist; das bloße Betreiben eines gastronomischen Betriebs genügt hierfür nicht. • Im vorliegenden Fall bestand kein unmittelbarer Zusammenhang der konkreten Darreichung mit dem Verkauf genau dieser Produkte (keine Warenverkostung); die Bewirtungen dienten überwiegend der Anbahnung/Sicherung von Geschäftsbeziehungen und damit der Abzugsbeschränkung. • Folglich war die Kostenminderung durch das Finanzamt (20 % Hinzurechnung) sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision ist im Übrigen unbegründet. Die Revision wird im Übrigen zurückgewiesen; die Klage zum Streitjahr 2000 ist abzuweisen. Die Bewirtungsaufwendungen sowohl der laufenden hausinternen Bewirtungen als auch die Aufwendungen für den Galaempfang zum Betriebsjubiläum unterfallen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997. Die Ausnahme, die Bewirtung vollständig als Betriebsausgabe zuzulassen, greift nicht, weil die konkrete Bewirtung nicht unmittelbar Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten entgeltlichen Leistung war. Daher sind die vom Finanzamt vorgenommenen einkommenserhöhenden Hinzurechnungen in Höhe von jeweils 20 % der Aufwendungen rechtsfehlerfrei; die Klägerin gewinnt nicht in der Sache.