Beschluss
X B 217/10
BFH, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung und Erforderlichkeit der BFH‑Entscheidung unbegründet.
• Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt nicht zur Zulassung; es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz und der BVerfG‑Rechtsprechung.
• Die Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz ist in der einschlägigen BFH‑Rechtsprechung, insbesondere den Entscheidungen X R 29/09 und X R 15/07, nicht verfassungswidrig erkannt worden; die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 S.3 EStG ist zulässig.
• Zur Begründung der Fortbildung des Rechts sind die strengen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.3 FGO anzuwenden; diese Anforderungen haben die Kläger nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde ist mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung und Erforderlichkeit der BFH‑Entscheidung unbegründet. • Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt nicht zur Zulassung; es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz und der BVerfG‑Rechtsprechung. • Die Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz ist in der einschlägigen BFH‑Rechtsprechung, insbesondere den Entscheidungen X R 29/09 und X R 15/07, nicht verfassungswidrig erkannt worden; die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 S.3 EStG ist zulässig. • Zur Begründung der Fortbildung des Rechts sind die strengen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.3 FGO anzuwenden; diese Anforderungen haben die Kläger nicht erfüllt. Die Kläger rügen die Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes und beantragten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Sie berufen sich darauf, die Besteuerung von Renten sei bereits zuvor mit einem Ertragsanteil von 27 % verfassungswidrig gewesen und habe sich nach Einführung des AltEinkG noch verschlechtert, insbesondere für Kombiruheständler, die zugleich Versorgungsbezüge erhalten. Der Senat prüfte, ob die Beschwerdeschrift die Anforderungen des § 116 Abs.3 FGO erfüllt und ob eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen BFH‑ und BVerfG‑Rechtsprechung vorliegt. Es wurde festgestellt, dass die Kläger sich nicht mit den maßgeblichen Entscheidungen des BFH, insbesondere X R 29/09 und X R 15/07, befasst haben. Die Beschwerde wurde daraufhin zurückgewiesen, weil die Darlegungen nicht genügten. • Die bloße Behauptung verfassungswidriger Regelungen reicht nicht; es ist eine substantiiert an Grundgesetz und BVerfG‑Rechtsprechung orientierte Darstellung nötig (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO in Verbindung mit § 116 Abs.3 FGO). • Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern die konkrete Normenkonstellation des AltEinkG verfassungsrechtlich offensichtlich mangelhaft ist; insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit der einschlägigen BFH‑Rechtsprechung. • Der Senat verweist auf seine Entscheidungen X R 29/09 und X R 15/07, in denen die Besteuerung der Alterseinkünfte und die Übergangsregelungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurden. Die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 S.3 Doppelbuchst. bb S.2 EStG ist als zulässige pauschalierende Regelung angesehen worden. • Ein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot wurde verneint; für die verfassungsrechtliche Prüfung ist allein die einkommensteuerliche Belastung maßgeblich, nicht Be- oder Entlastungswirkungen aus dem Zusammenspiel mit Besoldungs‑, Versorgungs‑ oder Sozialrecht. • Da Fortbildung des Rechts Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung ist, gelten dieselben strengen Darlegungsanforderungen; diese wurden nicht erfüllt, sodass die Zulassung versagt ist. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Zulassung versagt, weil die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH nicht gemäß § 116 Abs.3 FGO substantiiert dargelegt haben. Insbesondere unterblieb eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen BFH‑Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften bestätigt hat. Folglich besteht kein Zulassungsgrund; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt damit rechtskräftig und die beanstandeten Darlegungen genügen nicht, um eine Revision zuzulassen.