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Urteil

VI R 59/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einkünften besteht. • Der Vorrang des Werbungskostenabzugs geht dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG voraus; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG schließen den Werbungskostenabzug nicht generell aus. • § 12 Nr. 5 EStG verhindert den Werbungskostenabzug nicht, weil er unter dem Vorbehalt des Einleitungssatzes des § 10 Abs. 1 EStG steht; entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit. • Fehlende Feststellungen zur Höhe einzelner Aufwendungen machen die Sache nicht spruchreif und begründen die Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Berufsausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei hinreichendem Veranlassungszusammenhang • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einkünften besteht. • Der Vorrang des Werbungskostenabzugs geht dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG voraus; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG schließen den Werbungskostenabzug nicht generell aus. • § 12 Nr. 5 EStG verhindert den Werbungskostenabzug nicht, weil er unter dem Vorbehalt des Einleitungssatzes des § 10 Abs. 1 EStG steht; entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit. • Fehlende Feststellungen zur Höhe einzelner Aufwendungen machen die Sache nicht spruchreif und begründen die Zurückverweisung an das Finanzgericht. Der Kläger schloss am 17. August 2004 einen Ausbildungsvertrag zum Verkehrsflugzeugführer. Für 2004 erzielte er keine steuerpflichtigen Einkünfte und machte Ausbildungskosten in Höhe von 9.057,37 € als vorweggenommene Werbungskosten geltend sowie einen Verlustfeststellungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte stattdessen 4.000 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und lehnte eine Verlustfeststellung ab mit der Begründung, Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung seien nach § 12 Nr. 5 EStG nicht abziehbar. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das BMF trat dem Verfahren bei. Streitpunkt war, ob die Ausbildungskosten als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben zu behandeln sind. • Rechtliche Grundsätze: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv der Berufsverfolgung dienen; auch vor Eintritt von Einkünften sind vorweggenommene Werbungskosten möglich, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen besteht. • Vorrangregel: Der Werbungskostenabzug hat gegenüber dem Sonderausgabenabzug Vorrang. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stellt lediglich klar, dass Ausbildungskosten Sonderausgaben sind, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind"; es besteht keine generelle Sperre gegen den Werbungskostenabzug. • Auslegung von § 12 Nr. 5 EStG: Die Vorschrift schließt den Abzug als Werbungskosten nicht kategorisch aus, sondern ist wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unter dem Vorbehalt des Einleitungssatzes des § 10 Abs. 1 EStG zu sehen; folglich sind Ausbildungskosten nach § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der konkrete Veranlassungszusammenhang zu späteren Einkünften gegeben ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach den vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Pilotenausbildung und der angestrebten späteren Berufstätigkeit als Pilot ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang; die Aufwendungen sind dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten. • Spruchreife und Zurückverweisung: Das Verfahren ist nicht entscheidungsreif, weil das Finanzgericht keine Feststellungen zur konkreten Höhe der einzelnen geltend gemachten Aufwendungen getroffen hat; daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur Feststellung der konkreten Höhe der abziehbaren Aufwendungen an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig, weil ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit der angestrebten späteren Berufstätigkeit besteht. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG stehen dem nicht entgegen, da der Werbungskostenabzug vorrangig ist und diese Vorschriften keine generelle Ausschlusssperre enthalten. Das Finanzgericht hat jedoch noch Feststellungen zur Höhe der einzelnen Aufwendungen zu treffen; erst danach kann über den konkreten Verlustfeststellungsbetrag entschieden werden.