Beschluss
IV B 131/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist nicht eingehalten wird.
• Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung unverschuldet war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 56 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
• Bei Änderung oder zeitweiliger Außerkraftsetzung einer elektronischen Fristenkontrolle ist der Angehörige der rechts- oder steuerberatenden Berufe verpflichtet, durch eigene Kontrolle oder organisatorische Maßnahmen die Einhaltung laufender Fristen sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Überwachung elektronischer Fristenkontrolle • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist nicht eingehalten wird. • Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung unverschuldet war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 56 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Bei Änderung oder zeitweiliger Außerkraftsetzung einer elektronischen Fristenkontrolle ist der Angehörige der rechts- oder steuerberatenden Berufe verpflichtet, durch eigene Kontrolle oder organisatorische Maßnahmen die Einhaltung laufender Fristen sicherzustellen. Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; die Frist zur Begründung wurde auf Antrag um einen Monat verlängert. Die Begründung war jedoch verspätet beim BFH eingegangen. In der Kanzlei war am Vorabend ein neues Betriebssystem installiert worden, wodurch die Datev-basierte elektronische Fristenüberwachung neu einzurichten war. Der Partner A wies den Mitarbeiter B an, die individuellen Datev-Einrichtungen am Morgen wiederherzustellen; B unterließ dies jedoch beim Rechner des bearbeitenden Prozessbevollmächtigten C. C bemerkte die fehlende Fristenmitteilung erst Tage später. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung; das Finanzamt hielt die Beschwerde für unzulässig und rügte organisatorisches Verschulden. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Delegation der Reaktivierung der Fristenkontrolle ausreichend war. • Rechtliche Fristen: Nach § 116 Abs. 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen; Verlängerung ist nur auf rechtzeitig gestellten Antrag möglich. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 56 FGO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumung zu gewähren; derjenige muss Tatsachen glaubhaft machen und binnen Monatsfrist handeln. • Zurechnung von Verschulden: Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle: Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe haben eine zuverlässige Fristenorganisation sicherzustellen; bei Änderung oder Unterbrechung elektronischer Systeme sind eigene Kontrollen oder Ersatzmaßnahmen erforderlich. • Anwendung auf den Streitfall: A war über die notwendige Neuinstallation informiert, hat die Wiederinbetriebnahme aber nicht selbst sichergestellt und auch nicht dafür gesorgt, dass C rechtzeitig informiert oder die Fristen anderweitig überwacht wurden. Die Übertragung der Wiederherstellung an den vertrauten Mitarbeiter B entlastet A nicht von seiner Pflicht zur Kontrolle. • Folge: Mangels fehlender Unverschuldetheit der Fristversäumung ist Wiedereinsetzung zu versagen und damit die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung verspätet beim BFH einging und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Das Versäumnis ist dem Kläger zuzurechnen, weil sein Prozessbevollmächtigter A trotz Kenntnis der anstehenden Systemumstellung nicht die erforderliche Überwachung oder alternative Sicherstellung der Fristenkontrolle veranlasste. Die Delegation an den Mitarbeiter B reicht nicht aus, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Folglich ist die versäumte Begründungsfrist nicht als unverschuldet anzusehen und die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.