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Beschluss

I B 8/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH ausreichend geklärt, dass die Bildung einer Existenzgründer-Ansparabschreibung nicht in Betracht kommt, wenn eine ernsthafte Investitionsabsicht (z.B. auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung von Wirtschaftsgütern) nicht festgestellt werden kann .
Entscheidungsgründe
NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH ausreichend geklärt, dass die Bildung einer Existenzgründer-Ansparabschreibung nicht in Betracht kommt, wenn eine ernsthafte Investitionsabsicht (z.B. auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung von Wirtschaftsgütern) nicht festgestellt werden kann . II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Das Vorbringen der Klägerin, der Streitfall werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse für diesen Zulassungsgrund. Im Übrigen liegt dieser Revisionszulassungsgrund nicht vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen § 7g Abs. 7 EStG 2002 a.F. und damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637). Daran fehlt es. Denn die Klägerin hat insoweit nur auf der Grundlage einer Information des Statistischen Bundesamtes über die Zahl der Betriebsneugründungen fiktiv ("1/10") die Zahl der Firmen, die die Ansparabschreibung als Existenzgründer in Anspruch genommen haben könnten, "ermittelt" und mit Blick auf den gesetzlichen Gründungszeitraum (Jahr der Betriebseröffnung und die fünf folgenden Wirtschaftsjahre) einen Klärungsbedarf abgeleitet. Dies reicht nicht aus, einen Klärungsbedarf für konkrete Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 7g Abs. 7 EStG 2002 a.F. darzulegen. Im Übrigen liegen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor: Soweit die Klägerin als Rechtsfrage herausstellt, ob "die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick auf das Erfordernis der verbindlichen Bestellung ohne Einschränkungen auf Fälle des § 7g Abs. 7 a.F. anwendbar" ist, liegt diese Frage (ungeachtet der Klärung durch z.B. das BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, m.w.N.) dem angefochtenen Urteil schon nicht zugrunde. Denn das FG hat ausgeführt, es könne "letztlich offen bleiben, ob auch in dem vorliegenden Fall der wesentlichen Kapazitätserweiterung eine verbindliche Bestellung der geplanten Investition zu fordern ist ... (denn) die Investitionsabsicht ist auch nicht auf andere Weise als hinreichend konkretisiert anzusehen" (Seite 14 des Urteilsabdrucks). Soweit die Klägerin als weitere Rechtsfragen herausstellt, ob "eine ernsthafte Investitionsabsicht bei einem Existenzgründer zweifelsfrei erkennbar sein (muss)" bzw. ob "das Vorhandensein von konkreten Aufträgen eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g Abs. 7 EStG a.F. (ist)", sind dies ebenfalls keine dem FG-Urteil zugrunde liegenden Rechtssätze. Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Prüfung, ob die Investitionsabsicht im Streitfall hinreichend konkretisiert sei, entschieden, dass die Vorstellungen und Planungen der Klägerin, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, insoweit nicht ausreichen würden; es hat dabei zur Frage der Plausibilität der Planungen zum einen auf die bisherige Größe des Betriebs verwiesen (s. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238), zum anderen auf den Umstand, dass die Klägerin die in der Planung angeführten Wirtschaftsgüter als für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich bezeichnet hat und dass die Klägerin keine konkreten Aufträge in Aussicht habe, die eine Kapazitätserweiterung in dem geplanten Umfang gerechtfertigt hätten. Das FG ist dann unter Würdigung dieser Indizien zu dem Schluss gekommen, dass eine ernsthafte Investitionsabsicht nicht festgestellt werden könne (Seite 15 des Urteilsabdrucks). Wenn das FG im Verlauf dieser Prüfung ausführt, dass die Investitionsabsicht auch nicht aufgrund anderer Indizien zweifelsfrei erkennbar sei, ist dies nur eine andere Umschreibung für das von ihm gefundene Ergebnis, dass eine ernsthafte Absicht zur Umsetzung dieser Planung (d.h. der konkreten Planung nach Art und Umfang) nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne. Die Klägerin greift damit insoweit nicht dem FG-Urteil zugrunde liegende eigenständige Rechtssätze an, sondern sie rügt die vom FG in diesem Zusammenhang (Prognose der zukünftigen Investition) getroffene und auf das Nichtvorhandensein entsprechender Indizien gestützte Entscheidung. Damit wird allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung bzw. der Indizienwürdigung geltend gemacht, der ‑‑unabhängig von der Frage, ob ein solcher tatsächlich vorliegt‑‑ nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (s. insoweit nur ‑‑auch im Zusammenhang mit einer sog. Ansparabschreibung‑‑ BFH-Beschluss vom 6. September 2010 IV B 104/09, BFH/NV 2011, 29). 2. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer sog. Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.; vom 29. Januar 2010 IX S 3/10 [PKH], BFH/NV 2010, 921). Nach dieser Maßgabe liegt eine sog. Überraschungsentscheidung nicht vor. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass im Rahmen der ausführlichen Erörterung einer "wesentlichen Betriebserweiterung" vom FA auch angezweifelt worden ist, ob der "Zuwachs an Personal, wie er geplant worden ist, (als) ... nachvollziehbar" angesehen werden könne. Dies allein macht ausreichend deutlich, dass die gesamte Erörterung beim FG auch den Aspekt der Grundvoraussetzung der Ansparabschreibung ‑‑der Prognose der Investitionsabsicht‑‑ umfasste. Dieser Aspekt war daher für jeden Prozessbeteiligten ersichtlich ohne weiteres auch vom FG in seine Entscheidung einzubeziehen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken