Beschluss
I B 37/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für eine italienische Sozialversicherungsrente eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen hat.
• Sozialversicherungsrenten der INPS sind wirtschaftlich nicht als staatliche Ruhegehälter zu qualifizieren und fallen nicht unter die in Art.19 Abs.4 DBA-Italien geregelte Steuerbefreiung für staatliche Pensionen.
• Alternativ sind solche Renten jedenfalls als sonstige Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zuzurechnen; eine Rückfallklausel oder ein nationaler Rückfall nach §50d Abs.9 EStG bedarf es nicht.
Entscheidungsgründe
Besteuerung italienischer INPS-Rente bei in Deutschland Ansässigem • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für eine italienische Sozialversicherungsrente eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen hat. • Sozialversicherungsrenten der INPS sind wirtschaftlich nicht als staatliche Ruhegehälter zu qualifizieren und fallen nicht unter die in Art.19 Abs.4 DBA-Italien geregelte Steuerbefreiung für staatliche Pensionen. • Alternativ sind solche Renten jedenfalls als sonstige Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zuzurechnen; eine Rückfallklausel oder ein nationaler Rückfall nach §50d Abs.9 EStG bedarf es nicht. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und bezieht seit Jahren zwei Renten aus Italien, darunter eine Sozialversicherungsrente der INPS in Höhe von 60.052 € für 2009. Er erklärte die INPS-Rente in der deutschen Steuererklärung als nach Art.19 Abs.4 DBA-Italien steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt berücksichtigte die INPS-Rente jedoch als in Deutschland steuerpflichtig und setzte 50 % als steuerpflichtigen Teil nach §22 EStG 2009 an. Der Antragsteller widersprach, zahlte die festgesetzte Steuer und beantragte Aussetzung der Vollziehung; dies wurde abgelehnt. Das Finanzgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein mit dem Ziel, die Aufhebung der Vollziehung insoweit anzuordnen, als die INPS-Rente berücksichtigt wurde. • Anwendbarer Prüfmaßstab: Nach §69 Abs.3 FGO ist die Vollhebung aufzuheben, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; hier bestehen solche Zweifel nicht. • Der Antragsteller war 2009 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs.1 EStG) und sein Welteinkommen, einschließlich italienischer Renten, unterliegt grundsätzlich der deutschen Besteuerung nach §22 Abs.1 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. • Subsumtion unter DBA: Sozialversicherungsrenten der INPS sind wirtschaftlich aus Beiträgen der Versicherungsnehmer und Arbeitgeber finanziert und damit nicht als staatliche Ruhegehälter im Sinne von Art.19 Abs.4 DBA-Italien zu qualifizieren; folgen: keine exklusiv italienische Besteuerung nach Art.18/19. • Alternativliche Beurteilung: Werden solche Renten nicht als Vergütung für frühere unselbständige Arbeit im Sinne von Art.18 angesehen, fallen sie jedenfalls als sonstige Einkünfte unter Art.22 Abs.1 DBA-Italien und damit in das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Deutschland. • Damit ist weder die Rückfallklausel des Protokolls zu Art.24 noch der nationale Rückfall nach §50d Abs.9 EStG erforderlich, um die Besteuerung in Deutschland zu begründen. Die Beschwerde ist unbegründet; das FG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Deutschland steht nach summarischer Prüfung das Besteuerungsrecht für die INPS-Rente des in Deutschland ansässigen Antragstellers zu, weil die Renten wirtschaftlich Sozialversicherungsleistungen und keine staatlichen Ruhegehälter sind und deshalb nicht von Art.19 Abs.4 DBA-Italien erfasst werden. Selbst wenn sie nicht als Vergütung für frühere unselbständige Arbeit i.S. von Art.18 DBA zu qualifizieren wären, würden sie jedenfalls als sonstige Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zufallen. Folglich war die Berücksichtigung der INPS-Rente bei der deutschen Besteuerung rechtmäßig und eine Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids nicht geboten.