Beschluss
III R 46/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die auf ein familienversichertes Kind entfallen, können für die Prüfung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geltend gemacht werden, wenn sie dem Kind faktisch nicht zur Verfügung stehen.
• Die Familienkasse kann einer Revision nicht mit dem Verweis auf eine Weisung der Aufsichtsbehörde genügen; die Revisionsbegründung muss die angestellten Rechtsrügen substantiiert und unter Bezugnahme auf die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils darlegen.
• Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderlichen Angaben zu den als verletzt geltenden Normen und den tatsächlichen und rechtlichen Gründen enthält.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen mangelhafter Begründung; Abzugsfähigkeit familienversicherungsbezogener Krankenversicherungsbeiträge • Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die auf ein familienversichertes Kind entfallen, können für die Prüfung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geltend gemacht werden, wenn sie dem Kind faktisch nicht zur Verfügung stehen. • Die Familienkasse kann einer Revision nicht mit dem Verweis auf eine Weisung der Aufsichtsbehörde genügen; die Revisionsbegründung muss die angestellten Rechtsrügen substantiiert und unter Bezugnahme auf die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils darlegen. • Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderlichen Angaben zu den als verletzt geltenden Normen und den tatsächlichen und rechtlichen Gründen enthält. Der Kläger beantragte Kindergeld ab Januar 2004 für seine studierende Tochter. Die Familienkasse lehnte ab, da nach ihrer Berechnung die Einkünfte der Tochter den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2004 überschritten. Der Kläger machte im Einspruch Aufwendungen geltend, insbesondere auf die Tochter entfallende Beiträge der Mutter zu einer privaten Krankenversicherung in Höhe von 3.108,24 €, da die Tochter über eine Familienversicherung mitversichert war. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte, dass solche auf das Kind entfallenden Krankenversicherungsbeiträge den Sozialversicherungsbeiträgen gleichzusetzen und daher vom Einkommen abzuziehen seien. Die Familienkasse führte in der Revision an, nach einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern seien nur Beiträge abziehbar, wenn das Kind Versicherungsnehmer sei. • Die Revision ist unzulässig und mit Beschluss zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt (§ 126 Abs. 1 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). • Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die konkreten Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt, und darlegen, welche Normen verletzt sein sollen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, weshalb das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. • Die Familienkasse wiederholt zwar das finanzgerichtliche Urteil und verweist auf eine Weisung des Bundeszentralamts für Steuern, geht aber nicht substantiiert auf die tragenden Gründe des FG-Urteils ein und zeigt nicht auf, weshalb diese aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft sind. • Die bloße Berufung auf eine Aufsichtsweisung ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen; Weisungsgebundenheit enthebt nicht von der Pflicht zur ausreichenden Revisionsbegründung. • Mangels genügender Rügen ist die Revision bereits aus prozessualen Gründen zu verwerfen; in der Sache hatte das FG errechnet, dass die Einkünfte unterhalb des Grenzbetrags lagen, wenn die auf die Tochter entfallenden Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. (Relevante Norm: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Verfahrensnormen: § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, § 126 Abs. 1 FGO) Die Revision der Familienkasse wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Das Finanzgerichtsurteil, mit dem die Klage des Vaters auf Festsetzung von Kindergeld erfolgreich war, bleibt damit in Kraft. Entscheidend war, dass das FG die auf die Tochter entfallenden Krankenversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags berücksichtigt hatte und die Familienkasse dies nicht substantiiert in der Revision angegriffen hat. Die Berufung auf eine Weisung des Bundeszentralamts für Steuern genügte nicht, um die Revisionsbegründung zu ersetzen; daher führt die mangelnde Begründung zur Verwerfung der Revision und zum Erfolg des Klägers.