Urteil
XI R 21/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistung (Errichtung des Carports) und unternehmerischer Tätigkeit (Betrieb der PV-Anlage) besteht.
• Bei gemischter privater und unternehmerischer Nutzung kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug geltend machen; dann ist aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen.
• Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes ist für die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen; die Dachnutzung ist dabei gesondert zu berücksichtigen.
• Liegt die unternehmerische Nutzung des gesamten Gebäudes unter 10 %, scheidet der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Satz2 UStG aus; die Ermittlung des unternehmerischen Anteils kann durch einen sachgerechten Umsatzschlüssel erfolgen, wenn eine andere wirtschaftliche Zurechnung nicht möglich ist.
• Fehlen noch Feststellungen zum unternehmerischen Nutzungsanteil, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Carport mit Dach-Photovoltaikanlage • Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistung (Errichtung des Carports) und unternehmerischer Tätigkeit (Betrieb der PV-Anlage) besteht. • Bei gemischter privater und unternehmerischer Nutzung kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug geltend machen; dann ist aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen. • Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes ist für die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen; die Dachnutzung ist dabei gesondert zu berücksichtigen. • Liegt die unternehmerische Nutzung des gesamten Gebäudes unter 10 %, scheidet der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Satz2 UStG aus; die Ermittlung des unternehmerischen Anteils kann durch einen sachgerechten Umsatzschlüssel erfolgen, wenn eine andere wirtschaftliche Zurechnung nicht möglich ist. • Fehlen noch Feststellungen zum unternehmerischen Nutzungsanteil, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Kläger erweiterte 2008 die Dachfläche einer Wagenremise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines privat genutzten PKW dient. Auf der erweiterten Dachfläche installierte er eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) und verkaufte den erzeugten Strom an einen Energieversorger; ansonsten war er nicht unternehmerisch tätig. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der PV-Anlage und der Dacherweiterung geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die Carport-Bauaufwendungen mit der Begründung, das Gebäude stehe nicht in unmittelbarem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unternehmerischen PV-Anlage. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der Kläger legte Revision ein mit dem Vorbringen, die Dacherweiterung diene primär der Errichtung einer größeren PV-Anlage und sei daher unternehmerisch veranlasst. • Revision des Klägers ist begründet; Entscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Rechtliche Grundlagen: § 15 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG (Vorsteuerabzug), § 15 Abs.1 Satz2 UStG (10%-Grenze bei Lieferung eines Gegenstands), § 15 Abs.4 UStG (Aufteilung der Vorsteuer), § 3 Abs.9a Nr.1 UStG (unentgeltliche Wertabgabe) sowie unionsrechtliche Vorgaben (Art.17/27 der Richtlinie 77/388/EWG). • Der Kläger galt bereits bei Bezug der Leistungen als Unternehmer, weil er objektiv erkennbare Absicht zum Betrieb der PV-Anlage und erste Investitionen hatte; der Betrieb einer PV-Anlage ist eine unternehmerische Tätigkeit. • Zwischen der Errichtung des Carports und den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Klägers besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, weil das Dach für die Installation der PV-Anlage erforderlich ist; die Entscheidung des Unternehmers, die Anlage auf dem Dach zu betreiben, ist zu respektieren. • Die Möglichkeit, eine PV-Anlage auch bodenseitig zu errichten, verdrängt nicht das Recht des Unternehmers, die Dachlösung zu wählen; zudem konnte dadurch eine erhöhte Einspeisevergütung gemäß EEG 2004 erreicht werden, was die unternehmerische Zweckbindung der Dachfläche stärkt. • Der Kläger kann den Carport grundsätzlich dem Unternehmen zuordnen und insoweit den Vorsteuerabzug geltend machen, obwohl er den Carport teilweise privat (PKW-Unterstellung) nutzt; eine solche Unternehmenszuordnung ist möglich, führt aber gegebenenfalls zu steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben für die private Nutzung. • Für die Anwendung der 10%-Mindestgrenze nach § 15 Abs.1 Satz2 UStG ist auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen; hierbei ist die unternehmerische Nutzung der Dachfläche mit zu berücksichtigen und nicht nur die Innennutzfläche. • Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den unternehmerischen Nutzungsanteil des Carports sicher zu bestimmen; eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuerbeträge kann statt einer Flächenaufteilung insbesondere durch Anwendung eines Umsatzschlüssels (fiktiver Vermietungsumsatz der Dachfläche) erfolgen, sofern keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. • Das Finanzgericht hat daher weitere Feststellungen zur Höhe des unternehmerischen Anteils und zur Anwendbarkeit eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs zu treffen; erst danach kann abschließend über den abziehbaren Vorsteueranteil entschieden werden. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Kläger ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen des Carports berechtigt, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachnutzung für die PV-Anlage (unternehmerische Tätigkeit) und den streitigen Eingangsleistungen besteht. Eine volle Unternehmenszuordnung des Carports ist möglich trotz teilweiser privater Nutzung; dabei sind private Nutzungsanteile gegebenenfalls als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. Ob der Vorsteuerabzug endgültig in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob der Carport insgesamt zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird; hierzu sind vom Finanzgericht weitere Feststellungen vorzunehmen. Für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge kann, wenn keine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, ein Umsatzschlüssel (z. B. fiktiver Vermietungsumsatz der Dachfläche) angewendet werden.