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Beschluss

VII B 223/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung der Milchabgabe stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 i.V.m. ergänzenden deutschen Regelungen und ist ausreichend rechtlich fundiert. • Die Tatsache, dass die Gemeinschaft die Abgabe gegenüber den Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten die Abgabe auf Erzeuger umlegen, verletzt nicht die Rechte des Betroffenen und rechtfertigt keine revisionsrechtliche Zulassung. • Fehlt die Anmeldung der Abgabe durch den Milchkäufer, kann die zuständige Finanzbehörde die aufgrund der Verordnung geschuldete Milchabgabe durch Abgabenbescheid gegen den Erzeuger festsetzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Milchabgabe durch Abgabenbescheid trotz fehlender Anmeldung • Die Erhebung der Milchabgabe stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 i.V.m. ergänzenden deutschen Regelungen und ist ausreichend rechtlich fundiert. • Die Tatsache, dass die Gemeinschaft die Abgabe gegenüber den Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten die Abgabe auf Erzeuger umlegen, verletzt nicht die Rechte des Betroffenen und rechtfertigt keine revisionsrechtliche Zulassung. • Fehlt die Anmeldung der Abgabe durch den Milchkäufer, kann die zuständige Finanzbehörde die aufgrund der Verordnung geschuldete Milchabgabe durch Abgabenbescheid gegen den Erzeuger festsetzen. Der Kläger erhielt einen Abgabebescheid des Hauptzollamts über eine Milchabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 2004/05, weil ihm Lieferungen an die Molkerei zugerechnet wurden, für die er keine Milchquote hatte. Er klagte erfolglos und wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Rüge grundlegender Bedeutung. Streitfragen betrafen die Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsverträglichkeit der Abgabenerhebung nach Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die Frage, ob § 155 Abs.1 AO i.V.m. § 12 MOG eine Ermächtigungsgrundlage für eine antragslose Festsetzung sei. Die Molkerei hatte die Abgabe nicht vom Milchgeld einbehalten bzw. nicht in der Abgabeanmeldung an das HZA erfasst, weshalb das HZA den Bescheid erließ. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu; der Kläger begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Die Erhebung der Milchabgabe beruhte auf der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 i.V.m. den ergänzenden deutschen Regelungen und bot eine hinreichende Rechtsgrundlage. • Nach Art.3 der Verordnung schuldeten die Mitgliedstaaten die Abgabe gegenüber der Gemeinschaft; die Mitgliedstaaten mussten die sich aus Überschreitungen ergebenden Abgaben auf die Erzeuger nach Art.10 und 12 der Verordnung aufteilen. Selbst wenn die Gemeinschaft damit den Mitgliedstaaten Abgaben auferlegte, würden dadurch keine Rechte des Klägers verletzt, die eine Revisionszulassung rechtfertigten. • Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht substantiiert dargelegt; der Senat sieht keine widersprechende Bestimmung im damals maßgeblichen Gemeinschaftsrecht oder im Grundgesetz. • Die Durchführungsvorschriften des MOG und die MilchAbgV regeln das Verfahren; §12 Abs.2 MOG ermächtigt zu Verfahrensregelungen, §3 MilchAbgV ordnet die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung und §155 Abs.1 AO ermöglicht die Festsetzung durch Bescheid, wenn nichts anderes bestimmt ist. • Die Verpflichtung des Milchkäufers zur Anmeldung der Abgabe entzieht den Finanzbehörden nicht das Recht, die geschuldete Abgabe durch Bescheid festzusetzen, wenn der Käufer seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt. • §12 Abs.6 MOG gewährleistet dem Abgabenschuldner das Recht, eine Festsetzung durch Bescheid zu verlangen, betrifft aber nur den Fall der Auseinandersetzung über die von der Molkerei vorgenommene Abzugsermittlung und ändert nichts an der Festsetzungsmöglichkeit bei unterbliebener Anmeldung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Milchabgabe war verfahrens- und materiellrechtlich ausreichend gestützt durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 i.V.m. den deutschen Durchführungsvorschriften. Da die Molkerei die Abgabe nicht vom Milchgeld einbehalten und nicht in der Abgabeanmeldung erfasst hatte, war das Hauptzollamt berechtigt, die geschuldete Abgabe durch Abgabenbescheid gegen den Milcherzeuger festzusetzen. Dem Abgabenschuldner steht zwar nach §12 Abs.6 MOG das Recht zu, die Festsetzung durch Bescheid zu verlangen, dies gilt jedoch nur für den Streit über die von der Molkerei vorgenommene Abzugs- und Anmeldeweise und schließt die Festsetzungsmöglichkeit der Finanzbehörde bei unterlassener Anmeldung nicht aus.