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Beschluss

II B 24/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 78 FGO ist die Akteneinsicht grundsätzlich bei Gericht vorzunehmen; eine vorübergehende Überlassung der Gerichts- oder Verwaltungsakte an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Technische Entwicklungen (z. B. Kopiertechnik) ändern nichts am Vorrang der Einsichtnahme bei Gericht, weil dies aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO folgt. • Die Rechtsprechung, die die Übersendung von Akten an die Kanzlei grundsätzlich ablehnt, verletzt keine Grundrechte; unterschiedliche Verfahrensordnungen dürfen verschiedene Regelungen zur Akteneinsicht vorsehen. • Für eine ausnahmsweise Übersendung sind hinreichende Gründe darzulegen; bloße Verfügbarkeit schneller Kopiertechnik oder geringer Umfang der Akte reichen nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Vorzug der Akteneinsicht bei Gericht nach § 78 FGO; Übersendung an Kanzlei nur ausnahmsweise • Nach § 78 FGO ist die Akteneinsicht grundsätzlich bei Gericht vorzunehmen; eine vorübergehende Überlassung der Gerichts- oder Verwaltungsakte an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Technische Entwicklungen (z. B. Kopiertechnik) ändern nichts am Vorrang der Einsichtnahme bei Gericht, weil dies aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO folgt. • Die Rechtsprechung, die die Übersendung von Akten an die Kanzlei grundsätzlich ablehnt, verletzt keine Grundrechte; unterschiedliche Verfahrensordnungen dürfen verschiedene Regelungen zur Akteneinsicht vorsehen. • Für eine ausnahmsweise Übersendung sind hinreichende Gründe darzulegen; bloße Verfügbarkeit schneller Kopiertechnik oder geringer Umfang der Akte reichen nicht zwingend aus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte, ihm die Akten des beklagten Finanzamts zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden. Das Finanzgericht lehnte ab und verwies auf die Praxis, Akten nicht zur Mitnahme zu übersenden, statt dessen auf Einsicht beim Finanzamt oder Gericht in Kanzleinähe. Der Anwalt rügte die Ablehnung und verwies auf technische Möglichkeiten der Kopie und darauf, dass durch Übersendung keine Rechte beeinträchtigt würden. Das Finanzgericht wies die Beschwerde zurück. Der Klägervertreter focht die Entscheidung an; das Verfahren endete mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Übersendung der Akten. • Rechtsgrundlage ist § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO: Beteiligte können die Gerichtsakte einsehen und Ausfertigungen durch die Geschäftsstelle erhalten; daraus folgt, dass die Einsicht bei Gericht die Regel ist und Herausgabe zur Mitnahme nur ausnahmsweise zulässig ist. • Die technische Entwicklung der Kopiertechnik und die Möglichkeit sofortiger Kopien ändern den Vorrang der gerichtlichen Einsicht nicht, weil dieser Vorrang unmittelbar aus dem Wortlaut von § 78 FGO folgt. • Die Rechtsprechung des BFH, die vorübergehende Übersendung nur ausnahmsweise zulässt, steht im Einklang mit grundrechtlichen Anforderungen; das Bundesverfassungsgericht hat frühere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, und Unterschiede zu Regelungen der VwGO rechtfertigen keinen grundrechtswidrigen Eingriff. • Für die Ausnahme der Übersendung sind konkrete, hinreichende Gründe vorzutragen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen; hier lagen solche Gründe nicht vor, zumal die angeforderte Steuerakte geringem Umfang und paginiert war, sodass die benötigten Seiten bei Gericht leicht zu kopieren waren. • Weiterer Ausführungsbedarf wurde gem. § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO zurückgestellt; die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Die Beschwerde war unbegründet; die Übersendung der Akten an die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten wurde nicht gewährt. Der BFH bestätigt den Vorrang der Akteneinsicht bei Gericht nach § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO und verlangt für eine Ausnahme konkrete, darzulegende Gründe. Technische Möglichkeiten zur schnellen Kopie rechtfertigen keine generelle Übersendung. Die Klägerin verliert, weil sie keine hinreichenden Gründe für eine ausnahmsweise Übersendung der paginierten, gering umfangreichen Steuerakte vorgetragen hat; die Kopie relevanter Seiten bei Gericht oder Amtsstelle ist zumutbar, sodass die Ablehnung der Übersendung rechtmäßig ist.