Beschluss
XI B 87/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer geschlossenen Skihalle mit Liften und Pisten kann die Nutzung des Lifts zusammen mit der Pistennutzung eine einheitliche Leistung eigener Art darstellen.
• Ist die Aufstiegshilfe in einer Skihalle ausschließlich zur Skiabfahrt nutzbar, handelt es sich nicht um eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerbegünstigte Personenbeförderung.
• Die Entscheidung des Finanzgerichts, eine einheitliche Leistung und keine begünstigte Beförderung anzunehmen, ist nicht revisionszulassungsfähig, weil keine grundsätzliche oder divergierende Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Skihallen-Liftnutzung als einheitliche Leistung, keine ermäßigte Beförderung • Bei einer geschlossenen Skihalle mit Liften und Pisten kann die Nutzung des Lifts zusammen mit der Pistennutzung eine einheitliche Leistung eigener Art darstellen. • Ist die Aufstiegshilfe in einer Skihalle ausschließlich zur Skiabfahrt nutzbar, handelt es sich nicht um eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerbegünstigte Personenbeförderung. • Die Entscheidung des Finanzgerichts, eine einheitliche Leistung und keine begünstigte Beförderung anzunehmen, ist nicht revisionszulassungsfähig, weil keine grundsätzliche oder divergierende Rechtsfrage vorliegt. Die Klägerin betrieb 2008 eine geschlossene Skihalle mit Skipiste, Sessel- und Schlepplift, Rodelbahn und buchbaren Skilehrern. Für einzelne Leistungen gab sie getrennte Tickets aus; das zeitlich begrenzte Liftticket enthielt Pistennutzung und Liftbeförderung. Die Klägerin setzte für das Liftticket den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Das Finanzamt erfasste diese Umsätze mit dem Regelsteuersatz und setzte höhere Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, die Kombination aus Liftbeförderung und Pistennutzung sei eine einheitliche Leistung eigener Art und keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt zu besteuernde Personenbeförderung. Die Klägerin beantragte Nichtzulassungsbeschwerde. • Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. • Rechtsfrage der Klägerin (Abgrenzung zu Liften im Freien mit alternativen Zielen) war im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher im Revisionsverfahren nicht klärbar. • Maßgeblich ist, ob die Aufstiegshilfe in der Skihalle ausschließlich der Skiabfahrt dient; nach den Feststellungen konnten die Lifte nur gegen Entgelt und nur in Verbindung mit Ski/Snowboard genutzt werden und dienten ausschließlich der Skiabfahrt. • Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG (Streitjahr 2008) sind bestimmte Personenbeförderungen ermäßigt zu besteuern; diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um eine Beförderung im Sinne der Norm handelt. • Das Finanzgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Liftnutzung Mittel zum Zweck der Pistennutzung ist und die Gesamtleistung dementsprechend eine einheitliche Leistung eigener Art darstellt; die Art der Abrechnung ändert daran nichts. • Die Nähe zur Rechtsprechung des EuGH und BFH wurde beachtet; keine Divergenz liegt vor, weil das FG auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abgestellt hat. • Es besteht weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz oder Fortbildungsbedarf des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beförderung mittels Skilift in der geschlossenen Skihalle zusammen mit der Pistennutzung eine einheitliche Leistung eigener Art bildet und keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt zu besteuernde Personenbeförderung vorliegt. Die für eine Revisionszulassung erforderlichen Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu anderen Gerichten oder Fortbildungsbedarf des Rechts) sind nicht erfüllt. Die Feststellungen, dass die Lifte nur gegen Entgelt und ausschließlich zur Skiabfahrt nutzbar waren, sind bindend und tragen die Entscheidung. Damit bleibt die vom Finanzamt festgesetzte Besteuerung mit dem Regelsteuersatz bestehen.