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Beschluss

XI B 18/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die zu klärende Rechtsfrage das Allgemeininteresse an einheitlicher Rechtsanwendung berührt und im Streitfall klärbar ist. • Die Frage, ob Grundstückseigentümer oder Zwangsverwalter zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG berechtigt oder verpflichtet ist, ist durch die bestehende BFH-Rechtsprechung bereits geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. • Die auf Insolvenzverwalter bezogene BFH-Rechtsprechung zur Entstehung und Geltendmachung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs nach § 15a UStG ist auf Fälle der Zwangsverwaltung übertragbar.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerberichtigung bei Zwangsverwaltung: Zuständigkeit und Übertragbarkeit der Insolvenz-Rechtsprechung • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die zu klärende Rechtsfrage das Allgemeininteresse an einheitlicher Rechtsanwendung berührt und im Streitfall klärbar ist. • Die Frage, ob Grundstückseigentümer oder Zwangsverwalter zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG berechtigt oder verpflichtet ist, ist durch die bestehende BFH-Rechtsprechung bereits geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. • Die auf Insolvenzverwalter bezogene BFH-Rechtsprechung zur Entstehung und Geltendmachung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs nach § 15a UStG ist auf Fälle der Zwangsverwaltung übertragbar. Der Kläger rügte, dass nach Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke unklar sei, ob der Grundstückseigentümer (Zwangsverwaltungsschuldner) oder der Zwangsverwalter zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG berechtigt bzw. verpflichtet sei. Streitgegenstand war die Zurechnung und Geltendmachung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs, wenn sich die Verhältnisse, die den ursprünglichen Vorsteuerabzug rechtfertigten, nach Anordnung der Zwangsverwaltung ändern. Der Kläger berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und verwies auf ein paralleles Revisionsverfahren, in dem die Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter behandelt wurde. Das Finanzgericht hatte die Zulassung der Revision abgelehnt. Der Kläger brachte keine neuen Gesichtspunkte vor, die von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweichen würden. • Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Rechtsfrage das Allgemeininteresse an einheitlicher Rechtsanwendung berührt und klärungsbedürftig sowie im konkreten Streitfall klärbar ist. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bleibt der Vollstreckungsschuldner zwar grundsätzlich Steuerschuldner; tritt jedoch nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO der Zwangsverwalter in dessen Rechte und Pflichten, sind Umsatzsteuerbescheide insoweit an den Zwangsverwalter zu richten. Umsätze außerhalb des vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Unternehmensbereichs sind hingegen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner festzusetzen. • Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG, der durch abweichende Verwendung eines Wirtschaftsguts im Insolvenzverfahren entsteht, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. • Die rechtlichen Grundsätze zur Entstehung und Geltendmachung des Vorsteuerberichtigungsanspruchs beim Insolvenzverwalter sind auf die Zwangsverwaltung übertragbar; der Kläger hat diese Übertragbarkeit selbst angenommen. • Mangels neuer, die Rechtsprechung in Frage stellender Gesichtspunkte fehlt es an Klärungsbedürftigkeit; daher ist die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht geboten. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wird versagt. Die bestehende BFH-Rechtsprechung stellt klar, dass Umsatzsteuerbescheide im Falle der Zwangsverwaltung grundsätzlich an den Zwangsverwalter zu richten sind, soweit seine Verwaltung reicht, und dass ein sich aus abweichender Verwendung ergebender Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG vom Verwalter geltend gemacht bzw. gegenüber dem Verwalter festgesetzt werden kann. Die vom Kläger beanspruchte grundsätzliche Klärung ist nicht erforderlich, weil die Frage anhand der gesetzlichen Regelungen und der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Damit bleibt es bei der Übertragbarkeit der auf Insolvenzverwalter bezogenen Rechtsprechung auf die Zwangsverwaltung und dem Unterliegen des Klägers.