Beschluss
X B 37/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO kann neben Verstößen gegen Vorschriften zur Verlagerung elektronischer Buchführung auch für die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung (Vorlage angeforderter Unterlagen, Erteilung von Auskünften, Gewährung von Datenzugriff) festgesetzt werden.
• Bei summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe des Mindestbetrags von 2.500 €; Fristsetzungen und Ermessensausübung des Finanzamts waren angemessen.
• Die Einführung des Verzögerungsgeldes steht in engem Zusammenhang mit § 146 Abs. 2a AO, ist aber nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch auf sonstige Mitwirkungspflichten während einer Außenprüfung anwendbar.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsgeld nach §146 Abs.2b AO auch bei Nichtvorlage von Unterlagen in Außenprüfung • Ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO kann neben Verstößen gegen Vorschriften zur Verlagerung elektronischer Buchführung auch für die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung (Vorlage angeforderter Unterlagen, Erteilung von Auskünften, Gewährung von Datenzugriff) festgesetzt werden. • Bei summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe des Mindestbetrags von 2.500 €; Fristsetzungen und Ermessensausübung des Finanzamts waren angemessen. • Die Einführung des Verzögerungsgeldes steht in engem Zusammenhang mit § 146 Abs. 2a AO, ist aber nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch auf sonstige Mitwirkungspflichten während einer Außenprüfung anwendbar. Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung für die Jahre 2004–2006 an. Der Prüfungstermin wurde auf Veranlassung des Steuerpflichtigen mehrfach verlegt. Das Finanzamt forderte wiederholt die Vorlage von Geschäftsunterlagen und wies auf Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO hin; letztmals wurde ein Termin im März 2010 gesetzt. Der Steuerpflichtige legte die geforderten Unterlagen nicht vollständig vor und berief sich auf ernstliche gesundheitliche Gründe. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid ein Verzögerungsgeld von 2.500 € nach § 146 Abs. 2b AO fest. Das Finanzgericht hob die Vollziehung des Bescheids auf; der BFH prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in summarischer Prüfung. • Rechtsgrundlage ist § 146 Abs. 2b AO in Verbindung mit den Mitwirkungspflichten des § 200 AO sowie den einschlägigen Verfahrensvorschriften der FGO (§ 69 FGO für Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung). • Wortlaut und Gesetzesbegründung des § 146 Abs. 2b AO erlauben die Anwendung des Verzögerungsgeldes nicht nur bei ins Ausland verlagerten elektronischen Aufzeichnungen, sondern auch bei Verletzungen von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung (Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften, Gewährung des Datenzugriffs). • Das Verzögerungsgeld wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt und steht im Zusammenhang mit der Regelung zur Bewilligung der Verlagerung elektronischer Buchführung (§ 146 Abs. 2a AO), ist aber über diesen Zusammenhang hinaus anwendbar, um Gleichbehandlung zu gewährleisten. • Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen vor: Die Prüfungsanordnung war wirksam, der Steuerpflichtige hatte die mehrfach angemahnte und angemessene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht rechtlich angegriffen und die Fristen nicht eingehalten. • Bei summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der sachgerechten Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens des Finanzamts; die Festsetzung des Mindestbetrags von 2.500 € war sachlich gerechtfertigt. Der Beschluss des Finanzgerichts, die Vollziehung des Bescheids über das Verzögerungsgeld aufzuheben, durfte nicht bestehen bleiben. Der BFH hat bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 146 Abs. 2b AO festgestellt. Das Finanzamt durfte das Verzögerungsgeld wegen Nichtvorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung festsetzen; die Fristsetzungen und die Ermessensausübung waren angemessen. Damit war die Vollziehung des Bescheids nicht aufzuheben; das Finanzamt siegt, weil die materiellen Voraussetzungen für die Verhängung des Verzögerungsgeldes vorlagen und die Verfahrensweise des Finanzamts keinen Ermessensfehler erkennen ließ.