Urteil
I R 26/10
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten nach § 9 Satz 2 AO begründet den gewöhnlichen Aufenthalt auch dann, wenn er durch regelmäßige Wochenendheimfahrten und vertraglich geregelte kürzere Produktionspausen unterbrochen ist.
• Für die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO kommt es auf die objektive Dauer und den erkennbaren Zusammenhang des Aufenthalts an; eine starre zeitliche Obergrenze für unschädliche Unterbrechungen ist nicht erforderlich.
• Besteuerungsrechtlich kann Deutschland Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz besteuern, wenn diese in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatte.
Entscheidungsgründe
Gewöhnlicher Aufenthalt bei wiederkehrender wochenweiser Tätigkeit im Ausland • Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten nach § 9 Satz 2 AO begründet den gewöhnlichen Aufenthalt auch dann, wenn er durch regelmäßige Wochenendheimfahrten und vertraglich geregelte kürzere Produktionspausen unterbrochen ist. • Für die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO kommt es auf die objektive Dauer und den erkennbaren Zusammenhang des Aufenthalts an; eine starre zeitliche Obergrenze für unschädliche Unterbrechungen ist nicht erforderlich. • Besteuerungsrechtlich kann Deutschland Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz besteuern, wenn diese in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatte. A, in der Schweiz mit Familie wohnhaft, arbeitete 1996–1999 als Moderatorin für ein deutsches Produktionsunternehmen (X) und war vertraglich verpflichtet, zu Proben und Produktionssitzungen für eine wochentägliche Show in Deutschland zu erscheinen. Die Produktion erfolgte regelmäßig in Produktionswochen mit meist montäglicher Anreise und Rückkehr donnerstags oder freitags; es gab vereinbarte Sommer- und Weihnachtspausen sowie gelegentliche produktionsfreie Wochen. X stellte Hotels für A und übernahm Reisekosten; die Hotelbuchungen enthielten feste Zeiträume, in denen auch Wochenenden und freie Wochen abgerechnet wurden. Das Finanzamt erließ Schätzungsbescheide für die Jahre 1996–1998; das FG erkannte die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland an. A rügte die Entscheidung und zog vor den BFH mit der Frage, ob in 1996–1998 ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und damit ein Besteuerungsrecht Deutschlands vorlag. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 EStG i.V.m. § 9 AO; ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten besteht (§ 9 Satz 2 AO). • Bei der Fristberechnung sind kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Wochenendheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheiten) mitzurechnen; entscheidend ist der objektive, nach außen erkennbare Zusammenhang des Aufenthalts, nicht die subjektiven Pläne des Steuerpflichtigen. • Es besteht keine zwingende starre Höchstgrenze für die Dauer unschädlicher Unterbrechungen; die Prüfung ist einzelfallbezogen und berücksichtigt die Gesamtumstände und die Dauer der langfristigen Anwesenheitsplanung. • Das FG durfte die vertragliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Präsenz in Deutschland als objektiven Umstand werten, der den Zusammenhang des Aufenthalts begründet; regelmäßige montägliche Anreisen zur Produktionswoche und Rückkehr nach Abschluss der Arbeiten bilden ein einheitliches Ganzes. • Die vertraglich vereinbarte Sommerpause war vor dem Hintergrund der langfristigen, mehrjährigen Anwesenheitsplanung als kurzfristige Unterbrechung i.S. des § 9 Satz 2 AO zu behandeln, sodass die Sechs-Monats-Frist bereits mit der ersten Einreise erfüllt wurde. • Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn eine in der Schweiz ansässige Person in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hat; das FG hat dies zutreffend bejaht. • Die Bemessungsgrundlagen der Schätzungsbescheide beruhen auf zuvor unstreitigen Einkünften und sind nach § 162 Abs.1 AO nicht weiter zu beanstanden. Der BFH weist die Revision zurück. A hatte in den Streitjahren 1996 bis 1998 in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO, weil der zeitlich zusammenhängende Aufenthalt von mehr als sechs Monaten durch den objektiven Zusammenhang der wiederkehrenden vertraglich geschuldeten Produktionswochen begründet war und kurzfristige Unterbrechungen unschädlich blieben. Damit durfte Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in den streitigen Jahren besteuern. Die Höhe der zugrunde gelegten Einkünfte ist unstreitig, sodass die Schätzungsbescheide in der festgesetzten Höhe zu Recht ergingen. Leistungen des Finanzamts sind daher bestätigt und die Klage in den Jahren 1996–1998 erfolglos.