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Beschluss

IX B 13/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil ist unbegründet. • Es liegt keine divergente Rechtsprechung des BFH vor, die eine Revision zur Rechtsfortbildung rechtfertigen würde. • Die angegriffene Entscheidung betrifft die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG nicht in einer Weise, die von der BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuerfestsetzung abweicht. • Für die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist darzulegen, dass eine abstrakt-formulierte Rechtsfrage umstritten ist und eine höchstrichterliche Klärung im allgemeinen Interesse geboten ist; dies wurde nicht hinreichend vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung bei gesonderter Verlustfeststellung • Die Beschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil ist unbegründet. • Es liegt keine divergente Rechtsprechung des BFH vor, die eine Revision zur Rechtsfortbildung rechtfertigen würde. • Die angegriffene Entscheidung betrifft die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG nicht in einer Weise, die von der BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuerfestsetzung abweicht. • Für die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist darzulegen, dass eine abstrakt-formulierte Rechtsfrage umstritten ist und eine höchstrichterliche Klärung im allgemeinen Interesse geboten ist; dies wurde nicht hinreichend vorgetragen. Der Streit betrifft die Beschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zur gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG. Der Beschwerdeführer rügte eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zur BFH-Rechtsprechung und beantragte die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung. Er verwies hierzu auf ein BFH-Urteil vom 5. März 2008 (X R 60/04). Die Beschwerde beanstandet, dass die Finanzgerichte die Grundsätze des BFH nicht angewandt hätten. Zentral ist, ob die Entscheidung des Finanzgerichts inhaltlich von der BFH-Rechtsprechung abweicht oder ob eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Der BFH prüfte, ob die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung zur Rechtsfortbildung erfüllt sind. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen. • Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung abweicht; das angeführte BFH-Urteil vom 5. März 2008 betrifft die Einkommensteuerfestsetzung und nicht die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG. • Das angegriffene Urteil stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens und weicht nicht von deren Grundsätzen ab. • Für die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 FGO müssen entweder Divergenzen zur BFH-Rechtsprechung gezeigt oder abstrakt-formulierte, in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene Rechtsfragen vorgetragen werden. • Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine abstrakt formulierte Rechtsfrage umstritten ist oder dass eine höchstrichterliche Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich wäre; daher fehlen die Voraussetzungen der Revision zur Rechtsfortbildung. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung wurde abgelehnt. Das angeführte BFH-Urteil vom 5. März 2008 betrifft nicht die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung weicht nicht von den BFH-Grundsätzen ab. Zudem wurden die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht schlüssig dargelegt, weil keine hinreichend dargestellte Streitigkeit in Rechtsprechung oder Schrifttum und kein besonderes Allgemeininteresse an einer Klärung vorgetragen wurde. Damit bleibt das finanzgerichtliche Urteil in Kraft.