Urteil
XI R 36/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen an Imbissständen ist als Lieferung von Gegenständen zu beurteilen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
• Ein einfaches Ablagebrett am Imbissstand begründet keine derart erhebliche Dienstleistungsinfrastruktur, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausscheidet.
• Sind die materiellen Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes erfüllt, sind abweichende Schätzungen der Finanzverwaltung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für verzehrfertig zubereitete Speisen an Imbissständen • Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen an Imbissständen ist als Lieferung von Gegenständen zu beurteilen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. • Ein einfaches Ablagebrett am Imbissstand begründet keine derart erhebliche Dienstleistungsinfrastruktur, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausscheidet. • Sind die materiellen Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes erfüllt, sind abweichende Schätzungen der Finanzverwaltung aufzuheben. Die Klägerin betrieb in den Jahren 1996–1999 einen Imbissstand und 1996–1998 eine Glühweinhütte und verkaufte verzehrfertig zubereitete Speisen auf Papptellern. Sie behandelte diese Umsätze durchgängig als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegend. Das Finanzamt sah in angebrachten Ablagebrettern jedoch Vorrichtungen zum Verzehr vor Ort und unterwarf 80 % der Umsätze der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht setzte den Anteil auf 65 % Regelsteuer und 35 % ermäßigt herab. Die Klägerin machte geltend, das Ablagebrett sei keine für die Anwendung des Regelsteuersatzes ausschlaggebende Infrastruktur; der Senat setzte das Verfahren bis zur EuGH-Rechtsprechung aus. Der EuGH entschied, dass frisch zubereitete Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen grundsätzlich Lieferungen sind, wenn Dienstleistungselemente nicht überwiegen, und damit ermäßigt besteuert werden können. Die Klägerin beantragte daraufhin die Änderung der Bescheide zugunsten des ermäßigten Satzes. • Der Senat gab der Revision statt und hob die Vorentscheidung auf. • Er stellte auf die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ab: Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen an Imbissständen ist als Lieferung zu qualifizieren, sofern die begleitenden Dienstleistungen nicht überwiegen; der Begriff Nahrungsmittel umfasst zubereitete Speisen. • Das Vorbringen des Finanzamts, ein Ablagebrett begründe eine spezielle Infrastruktur mit überwiegenden Dienstleistungselementen, genügte nicht. Die bloße Existenz von Ablagebrettern kann nicht den Schluss tragen, dass Dienstleistungselemente das Umsatzbild dominieren. • Das Finanzgericht war von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat deshalb zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz teilweise versagt. • Die Sache war nach Auffassung des Senats spruchreif, sodass die Klage stattzugeben war; der Senat verwies für die Begründung ergänzend auf sein gleichgelagertes Urteil vom 8. Juni 2011 (XI R 37/08). Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben; die Umsatzsteuerbescheide sind dahin abzuändern, dass die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das Finanzamt hatte zu Unrecht einen überwiegenden Anteil der Umsätze der Regelbesteuerung zugeordnet, da die vorhandenen Ablagebretter keine derart dominante Dienstleistungsinfrastruktur begründen. Die Klage wird insoweit stattgegeben; die Bescheide vom 6. August 2004 sind entsprechend zu ändern und der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.