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Urteil

XI R 22/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Basisleistungen im Rahmen betreuten Wohnens können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie eine einheitliche Dienstleistung der Altenhilfe darstellen, die eng mit Sozialfürsorge verbunden ist. • Für die Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG genügt, dass die Leistung eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden ist und von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht wird. • Ein Leistungspaket ist bei wirtschaftlicher Einheitlichkeit aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht künstlich aufzuteilen; maßgeblich sind das Leistungsbild und die einheitliche vertragliche Abrechnung.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerfreiheit von Basisleistungen im betreuten Wohnen • Basisleistungen im Rahmen betreuten Wohnens können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie eine einheitliche Dienstleistung der Altenhilfe darstellen, die eng mit Sozialfürsorge verbunden ist. • Für die Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG genügt, dass die Leistung eng mit Fürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden ist und von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht wird. • Ein Leistungspaket ist bei wirtschaftlicher Einheitlichkeit aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht künstlich aufzuteilen; maßgeblich sind das Leistungsbild und die einheitliche vertragliche Abrechnung. Kläger ist ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, angeschlossen an einen amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband. Er schloss mit einer Vermieterin einen Betreibervertrag zur Erbringung von Basisleistungen in einem Objekt für Senioren; die Vermieterin stellte Wohnungen an ältere Mieter und erhob für Basisleistungen ein Betreuungsentgelt, das an den Kläger abzuführen war. Basisleistungen umfassten u. a. zeitweise Präsenz einer Fachkraft, Vermittlung von Mahlzeiten, Organisation von Veranstaltungen, Verwaltung von Gemeinschaftsräumen und Vermittlung ambulanter Hilfen; Zusatzleistungen waren gesondert abrechenbar. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest; das Finanzgericht gab der Klage des Vereins statt. Streitfrage war, ob die Basisleistungen steuerfrei sind nach nationaler Regelung (§ 4 Nr.18 UStG) oder der Richtlinie 77/388/EWG. • Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. • Der Senat lässt offen, ob § 4 Nr.18 UStG anwendbar ist, weil der Kläger sich unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. • Nach der Richtlinie sind steuerfrei: Leistungen, die eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbunden sind, sowie solche, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder als sozial anerkannten Einrichtungen erbracht werden. • Das Leistungsbündel der Basisleistungen ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Dienstleistung, weil es vertraglich als Paket geschuldet und einheitlich abgerechnet wird; eine Aufspaltung wäre künstlich. • Die einheitliche Leistung ist eng mit Altenhilfe im Sinne des damals geltenden BSHG verbunden, weil Inhalt und Empfängerkreis (überwiegend hochbetagte, hilfsbedürftige Mieter) typische Elemente sozialfürsorglicher Betreuung enthalten. • Dass der Kläger keinen direkten Vertrag mit den Mietern, sondern nur mit der Vermieterin hatte, steht der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen; maßgeblich ist, dass die Betreuung tatsächlich gegenüber den Hilfsbedürftigen erfolgt. • Der Kläger ist als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen; dies kann sich u.a. daraus ergeben, dass seine Leistungen von Trägern der Sozialhilfe übernehmbar sind. • Weil die Leistungen unter die Richtlinie fallen, ist eine weitere Prüfung möglicher nationaler Steuerermäßigungen (z. B. §12 Abs.2 Nr.8 UStG) gegenstandslos. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; die Basisleistungen des Klägers im betreuten Wohnen sind umsatzsteuerfrei nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Der BFH bestätigt, dass das Leistungspaket eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Altenhilfe darstellt, eng mit Fürsorge bzw. sozialer Sicherheit verbunden ist und von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht wurde. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Leistendem und betreuter Person ist nicht erforderlich, solange die Betreuung tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erfolgt. Die steuerliche Behandlung nach der Richtlinie verdrängt insoweit eine entgegenstehende nationale Festsetzung der Umsatzsteuer; daher ist der Kläger frei von der vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuerpflicht.