Beschluss
III B 210/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2011 gemäß § 52b Abs.1 EStG.
• Vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist nur zu gewähren, wenn die strengen Voraussetzungen des § 69 FGO oder des § 114 FGO erfüllt sind.
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 FGO ist unzulässig, wenn zuvor kein entsprechender Antrag bei der Finanzbehörde gestellt wurde.
• Für eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO muss ein Anordnungsgrund vorliegen; ein bloßer drohender Zinsverlust oder die Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im Veranlagungsverfahren reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz für Änderung der Lohnsteuerklasse ohne Anordnungsgrund • Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2011 gemäß § 52b Abs.1 EStG. • Vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist nur zu gewähren, wenn die strengen Voraussetzungen des § 69 FGO oder des § 114 FGO erfüllt sind. • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 FGO ist unzulässig, wenn zuvor kein entsprechender Antrag bei der Finanzbehörde gestellt wurde. • Für eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO muss ein Anordnungsgrund vorliegen; ein bloßer drohender Zinsverlust oder die Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im Veranlagungsverfahren reicht nicht aus. Der Antragsteller ist 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Partner Einkünfte aus Gewerbebetrieb; beide sind unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt. Der Antragsteller beantragte im Januar 2010 die Änderung der auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerklasse I auf Steuerklasse III mit Wirkung zum 1.1.2010; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt per Beschluss vorläufig, die Steuerklasse abzuändern; das Finanzamt legte Beschwerde beim BFH ein. Der Senat trennte das Verfahren für das Jahr 2010 ab; im verbliebenen Verfahren begehrte das Finanzamt die Aufhebung des FG-Beschlusses für das Jahr 2011. Der Antragsteller erweiterte sein Begehren auf 2011; eine Änderung in der Lohnsteuerkarte 2010 wurde bislang nicht vorgenommen. • Die Beschwerde ist begründet; der FG-Beschluss ist aufzuheben, soweit die Steuerklasse für 2011 geändert werden sollte. • Rechtsgrundlage: § 52b Abs.1 EStG (Eintragung der Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011); §§ 38b, 39 Abs.3 Satz1 Nr.1 EStG sind maßgeblich für die Bedeutung der Eintragung. • Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 Abs.3 FGO: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzt gemäß § 69 Abs.4 FGO voraus, dass zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde gestellt und abgelehnt worden ist; dies fehlt hier, wodurch ein AdV-Antrag unzulässig ist. • Ersatzweise: Einstweilige Anordnung nach § 114 FGO scheidet wegen fehlenden Anordnungsgrundes aus. Voraussetzungen nach § 114 Abs.1 und § 114 Abs.3 FGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch mit glaubhaftem Tatsachenvortrag. • Anordnungsgrund: Nur bei unmittelbarer Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz oder ebenso schwerwiegenden Gründen ist eine Regelungsanordnung gerechtfertigt; bloße Zinsverluste oder der Umstand, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschlossen wird, reichen nicht aus. • Die Beschränkung vorläufigen Rechtsschutzes im Veranlagungsverfahren (§ 69 Abs.3 Satz4 i.V.m. Abs.2 Satz8 FGO) kann nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes für die Änderung der Lohnsteuerklasse führen. • Auch die Möglichkeit einer Vorlage an das BVerfG oder schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel begründen hier keinen wesentlichen Nachteil im Sinne der Vorschriften. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG kommt nicht in Betracht, weil bereits die formellen und materiellen Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes fehlen. Der Senat hat die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts stattgegeben und den Antrag des Antragstellers abgewiesen, soweit dieser die Änderung der Steuerklasse I in Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 begehrte. Entscheidungsgrund ist sowohl die Unzulässigkeit eines AdV-Antrags mangels vorherigen Antrags bei der Finanzbehörde nach § 69 Abs.4 FGO als auch das Fehlen eines erforderlichen Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Lohnsteuerkarte 2010 die Abzugsmerkmale für 2011 bestimmt; ohne Nachweis schwerwiegender, existenzgefährdender Nachteile kann vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden. Der Antragsteller kann seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren verfolgen; ein vorläufiger Eingriff in das Lohnsteuerabzugsverfahren ist jedoch nicht gerechtfertigt.