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Beschluss

III B 96/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Revisionszulassungsgründe nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht hinreichend darlegt. • Die Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten steht nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich zur Disposition; verfassungsrechtliche Rechtfertigungsfragen sind in einem Revisionsverfahren zur Billigkeitsentscheidung nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensrügen (kurze Ladungsfrist, angebliche unzureichende Sachverhaltsaufklärung) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn nicht dargetan wird, inwiefern ein anderslautender Vortrag das Ergebnis hätte ändern können. • Die Frage der materielle Richtigkeit des FG-Urteils kann nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend überprüft werden. • Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit sind unbegründet allein aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Finanzgerichts zum jeweiligen Landesministerium nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Splitting-Billigkeit erfolglos • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Revisionszulassungsgründe nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht hinreichend darlegt. • Die Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten steht nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich zur Disposition; verfassungsrechtliche Rechtfertigungsfragen sind in einem Revisionsverfahren zur Billigkeitsentscheidung nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensrügen (kurze Ladungsfrist, angebliche unzureichende Sachverhaltsaufklärung) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn nicht dargetan wird, inwiefern ein anderslautender Vortrag das Ergebnis hätte ändern können. • Die Frage der materielle Richtigkeit des FG-Urteils kann nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend überprüft werden. • Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit sind unbegründet allein aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Finanzgerichts zum jeweiligen Landesministerium nicht gegeben. Der Kläger lebte seit 1993 von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe wurde 1995 geschieden. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994, in dem das Finanzamt den Steuerpflichtigen nach der Grundtabelle veranlagte, wandte sich der Kläger mit dem Antrag, aus Billigkeitsgründen nach der Splittingtabelle zu veranlagen. Er berief sich auf eine allgemeine Gleichstellungsbefürwortung getrennt lebender Ehepartner. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab; das FG hielt die Ablehnung der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen für ermessensfehlerfrei. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH und machte Verfahrensfehler und verfassungsrechtliche Bedenken geltend, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch kurzfristige Ladung, fehlerhafte Tatsachenermittlung sowie Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts. Er verwies ferner auf persönliche Belastungen aus getrennt lebender Lebensführung und hielt eine Verfassungsverletzung durch Wegfall des Splittingvorteils für gegeben. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht hinreichend dargelegt hat. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die verfassungsrechtliche Frage der Übertragung des Splittingvorteils auf dauerhaft getrennt lebende Ehegatten wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da dort nur die Billigkeitsfrage zu prüfen wäre. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine sachliche Unbilligkeit oder persönliche Erlassbedürftigkeit nahelegen, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. • Der Kläger hat sich nicht mit dem früheren Senatsbeschluss (III B 40/02) auseinandergesetzt, der eine Übertragung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgründe des Splittings auf getrennt lebende Ehegatten verneint. • Verfahrensrügen sind unbegründet: Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung entsprach §91 Abs.1 FGO; der Kläger hat nicht dargelegt, welchen zusätzlichen Vortrag er bei längerer Frist erbracht hätte und dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte. • Die vom Kläger angeführte fehlerhafte Jahresangabe in der Verhandlungsschrift ändert nichts an der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung; aus dem Urteil geht klar hervor, dass es um das Streitjahr 1994 ging. • Substantielle Rügen über übersehene Kosten bzw. materielle Fehler dienen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht der allgemeinen Überprüfung der materiellen Richtigkeit dient. • Die behauptete Besorgnis mangelnder Unabhängigkeit der Richter ist unbegründet allein wegen der Zuordnung des Finanzgerichts zum Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. • Das FG hat seinen Aufgaben entsprechend geprüft, ob das Finanzamt die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer im Billigkeitswege zu Recht abgelehnt hat; weitergehende Fragen (z. B. §34f EStG) waren nicht zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird verworfen; die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt hat. Das FG hat zutreffend entschieden, dass weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind, die eine Veranlagung nach dem Splittingtarif für das Streitjahr 1994 rechtfertigen würden. Verfahrensrügen, insbesondere die kurze Ladungsfrist, eine angeblich fehlerhafte Tatsachenermittlung und Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts, sind nicht substantiiert und ändern an der Entscheidung nichts. Damit bleibt die Festsetzung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle bestehen; eine weitergehende verfassungsrechtliche Klärung war im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erlangen.