Beschluss
XI B 90/10
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 9 Normen
Leitsätze
• Das Gericht verletzt rechtliches Gehör, wenn es die im mündlichen Verfahren erstmals benannte Einvernahme eines im Ausland ansässigen Zeugen ablehnt, ohne dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, den Zeugen in einem neuen Termin zu stellen.
• Die fehlende ladungsfähige Anschrift eines individuell benannten Zeugen rechtfertigt nur dann die Unterlassung der Beweisaufnahme, wenn das Gericht dem Beteiligten zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat.
• § 3c Abs.1 UStG ist nur anwendbar, wenn die Lieferschwelle des § 3c Abs.3 UStG überschritten ist; ist sie unterschritten, kommt die Norm nicht zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Einvernahme im Ausland ansässiger Zeugen • Das Gericht verletzt rechtliches Gehör, wenn es die im mündlichen Verfahren erstmals benannte Einvernahme eines im Ausland ansässigen Zeugen ablehnt, ohne dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, den Zeugen in einem neuen Termin zu stellen. • Die fehlende ladungsfähige Anschrift eines individuell benannten Zeugen rechtfertigt nur dann die Unterlassung der Beweisaufnahme, wenn das Gericht dem Beteiligten zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. • § 3c Abs.1 UStG ist nur anwendbar, wenn die Lieferschwelle des § 3c Abs.3 UStG überschritten ist; ist sie unterschritten, kommt die Norm nicht zur Anwendung. Die Klägerin begehrte im Finanzgerichtsverfahren die Vernehmung eines Zeugen (X) zur Klärung, ob Willenserklärungen zum Abschluss bestimmter Kaufverträge abgegeben wurden. Im mündlichen Termin nannte sie den Zeugen, machte aber keine ladungsfähige Anschrift geltend; nach Aktenlage war der Zeuge im Ausland ansässig. Das Finanzgericht lehnte die Vernehmung mit der Begründung ab, es fehle die ladungsfähige Anschrift bzw. der Zeuge sei nicht zur Sitzung gestellt worden. Die Klägerin rügte Verletzung ihrer Anspruchs auf rechtliches Gehör und unzureichende Sachaufklärung. Zudem streitig war die Anwendung von § 3c UStG und die Beweiskraft vorgelegter Kontoauszüge als Indiz für Kaufverträge. • Die Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift stellt grundsätzlich einen ausreichenden individualisierten Beweisantritt dar; ein behebbares Hindernis darf nur nach erfolgloser Fristsetzung zur Behebung zum Ausschluss der Beweisaufnahme führen (§ 76 Abs.1 FGO i.V.m. § 373 ZPO/§ 155 FGO). • Für im Ausland ansässige Zeugen gilt regelmäßig, dass der Beteiligte diese zu stellen hat; daher kann das Gericht deren Beweisergebnis unberücksichtigt lassen, wenn der Beteiligte nicht gestellt hat (§ 76 Abs.1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs.2 AO). • Ergibt sich jedoch erst im Laufe der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit, einen solchen Zeugen zu benennen, musste das Gericht der Klägerin wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit geben, den Zeugen in einem neuen Beweistermin zu stellen, es sei denn die Klägerin erklärt, sie sei dazu nicht willens oder in der Lage. • Das Finanzgericht betrachtete den Beweisantrag als entscheidungserheblich, wies ihn aber allein mit Hinweis auf fehlende Anschrift bzw. fehlende Präsenz zurück, ohne dem Vortrag der Klägerin zur Stellung des Zeugen nachzugehen; hierin liegt eine Gehörsverletzung, die das erstinstanzliche Urteil beeinflusst haben kann. • Bei Rückverweisung ist zu beachten, dass § 3c Abs.1 UStG nur dann anzuwenden ist, wenn die Lieferschwelle des § 3c Abs.3 UStG überschritten ist; weiter sind vorgelegte Kontoauszüge als mögliches Indiz für das Vorliegen von Kaufverträgen zu würdigen. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet; der BFH hebt die Vorentscheidung nach § 116 Abs.6 FGO auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es die im Termin beantragte Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen ohne Fristsetzung zur Beseitigung der fehlenden Anschrift und ohne Möglichkeit zur Nachholung der Stellung des Zeugen unterließ. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht demnach die Beweisaufnahme unter Gewährung der Gelegenheit zur Stellung des Zeugen nachzuholen und die vorgelegten Kontoauszüge in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Zudem ist bei der Anwendung von § 3c UStG zu prüfen, ob die Lieferschwelle des § 3c Abs.3 UStG überschritten ist; nur dann kommt § 3c Abs.1 UStG in Betracht.