Beschluss
VIII B 144/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen richtet sich nach § 180 Abs. 2 AO und der hierzu ergangenen Verordnung; sie ist als Feststellungsgegenstand der Versicherungsnehmerin zuzuordnen.
• Bei Versicherungsnehmerin einer GbR ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen an die GbR (nicht an die einzelnen Gesellschafter) zu richten; eine einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO kommt hier nicht in Betracht.
• Die Frage, ob eine einheitliche Feststellung vorzunehmen ist, ist rechtlich eindeutig zu beantworten und begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
• Ein unterstellter Verfahrensmangel durch unterbliebene Zeugenvernahme rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn das Finanzgericht die materielle Rechtsauffassung vertreten durfte, dass der Klägerin ein grobes Verschulden zur Last fällt.
Entscheidungsgründe
Steuerpflicht von Versicherungszins: Feststellung bei GbR an die GbR zu richten • Die Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen richtet sich nach § 180 Abs. 2 AO und der hierzu ergangenen Verordnung; sie ist als Feststellungsgegenstand der Versicherungsnehmerin zuzuordnen. • Bei Versicherungsnehmerin einer GbR ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen an die GbR (nicht an die einzelnen Gesellschafter) zu richten; eine einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO kommt hier nicht in Betracht. • Die Frage, ob eine einheitliche Feststellung vorzunehmen ist, ist rechtlich eindeutig zu beantworten und begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Ein unterstellter Verfahrensmangel durch unterbliebene Zeugenvernahme rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn das Finanzgericht die materielle Rechtsauffassung vertreten durfte, dass der Klägerin ein grobes Verschulden zur Last fällt. Die Klägerin ist eine GbR, die Kapitallebensversicherungen im eigenen Namen abgeschlossen hatte. Das Finanzamt stellte die Steuerpflicht der aus diesen Versicherungen resultierenden Zinsen gesondert gegenüber der GbR fest. Die GbR rügte, die Feststellung hätte einheitlich auch gegenüber den Gesellschaftern zu erfolgen; außerdem stritt sie über den Umfang einer Abtretung der Versicherungsansprüche an eine Bank und machte einen anfänglichen Dissens geltend. Das Finanzgericht folgte der Klage nicht und hielt die Feststellung gegenüber der GbR für zutreffend. Die GbR legte Beschwerde ein; das Bundesfinanzhof prüfte insbesondere, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung habe oder ein Verfahrensmangel vorliege. • Zuständigkeit und Gegenstand der Feststellung: Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des § 180 Abs. 1 AO, sondern zu den in § 180 Abs. 2 AO genannten übrigen Fällen; Regelungen dazu finden sich in der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (insbesondere § 9). • Zurechnung: Der Feststellungsgegenstand ist der Versicherungsnehmerin zuzuordnen. Da im Streitfall die GbR Versicherungsnehmerin ist und die Verträge im eigenen Namen abgeschlossen hat, ist die GbR als Adressatin des Feststellungsbescheids und als Steuerschuldnerin zu behandeln. Eine frühere persönliche Zurechnung an die Gesellschafter ist nicht geboten und würde praktische Probleme bei Gesellschafterwechsel aufwerfen. • Einheitliche Feststellung: Eine einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO kommt nur in Betracht, wenn der Feststellungsgegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist; dies ist hier nicht der Fall. • Grundsätzliche Bedeutung und Revision: Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage ist rechtlich eindeutig zu verneinen; daher rechtfertigt sie keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Verfahrensmängel und Beweisführung: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht bereits in der Vergangenheit einen Dissens gegenüber Dritten erkennbar gemacht hat; demnach lag nach Auffassung des Gerichts ein grobes Verschulden der Klägerin vor, so dass eine weitergehende faktenmäßige Aufklärung (z. B. Zeugenvernehmung) nicht erforderlich war. Ein derartiges Vorgehen begründet keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Beschwerde der GbR ist zulässig (Rubrumkorrektur), aber in der Sache unbegründet. Das Finanzamt durfte die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen gesondert gegenüber der GbR feststellen; eine einheitliche Feststellung gegenüber den Gesellschaftern war nicht vorzunehmen, weil der Feststellungsgegenstand der Versicherungsnehmerin (der GbR) allein zuzurechnen ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und kein Verfahrensmangel vorliegt, der die Zulassung rechtfertigen würde. Damit bleibt der Feststellungsbescheid zu Lasten der GbR bestehen.