Beschluss
VI B 3/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Information und Akteneinsicht sowie auf Erteilung von Abschriften nach § 78 FGO.
• Die Verweigerung der Herausgabe einer Klageschrift kann einen Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn keine prozessrechtlichen Gründe die Verweigerung rechtfertigen.
• Ein Gehörsverstoß wegen fehlender Akteneinsicht ist nicht unbeachtlich, wenn der Beteiligte nicht rechtskundig vertreten war und daher etwaiger Rügeverzicht nicht zugerechnet werden kann.
• Bei einem substantiellen Verfahrensfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 119 Nr. 4, § 116 Abs. 6 FGO).
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß durch Verweigerung von Akteneinsicht und Abschrift der Klageschrift • Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Information und Akteneinsicht sowie auf Erteilung von Abschriften nach § 78 FGO. • Die Verweigerung der Herausgabe einer Klageschrift kann einen Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn keine prozessrechtlichen Gründe die Verweigerung rechtfertigen. • Ein Gehörsverstoß wegen fehlender Akteneinsicht ist nicht unbeachtlich, wenn der Beteiligte nicht rechtskundig vertreten war und daher etwaiger Rügeverzicht nicht zugerechnet werden kann. • Bei einem substantiellen Verfahrensfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 119 Nr. 4, § 116 Abs. 6 FGO). Der Kläger erhob Klage vor dem Finanzgericht und begehrte Einsicht bzw. Übersendung seiner Klageschrift vom 9. Februar 2008. Das Finanzgericht verweigerte die Herausgabe der Klageschrift oder anderweitigen Akteneinsicht. Der Kläger rügte die Verweigerung nicht rechtzeitig bzw. konnte die Klageschrift angeblich nicht mehr vorlegen. Der Kläger war nicht rechtskundig vertreten. Der Kläger machte geltend, dass ihm dadurch das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde geprüft und den angefochtenen Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Parteien über entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte informiert werden und sich mit dem gesamten Verfahrensstoff befassen können. • Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht und die Gewährung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften nach § 78 Abs. 2 FGO. • Die Verweigerung, dem Kläger seine Klageschrift in Kopie zu geben oder Akteneinsicht zu gewähren, war nicht durch prozessrechtliche Gründe gerechtfertigt und verletzte damit Art. 103 Abs. 1 GG. • Ein etwaiger Rügeverzicht oder Unterlassen der Rüge macht den Gehörsverstoß nur dann unbeachtlich, wenn der Beteiligte rechtskundig vertreten war; hier lag keine Rechtsvertretung vor, weshalb der Gehörsverstoß weiterhin erheblich ist. • Der festgestellte Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, der nach § 119 Nr. 4 FGO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung an das Finanzgericht gebietet. • Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat ist ausgeschlossen, weil das angefochtene Urteil wegen des Verfahrensfehlers nicht als verfahrensfehlerfrei angesehen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde als begründet angesehen und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Wegen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Verweigerung der Übersendung der Klageschrift bzw. die Verweigerung von Akteneinsicht ist die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Ein Rügeverzicht kann hier nicht zuungunsten des Klägers angenommen werden, da dieser nicht rechtskundig vertreten war. Der Senat hat daher nicht in der Sache entschieden, sondern die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Finanzgericht angeordnet, damit dem Kläger die erforderliche Akteneinsicht bzw. Abschrift gewährt und das Verfahren unter Beachtung des rechtlichen Gehörs fortgeführt wird.