OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 206/10

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde auf Zulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine zulassungsrechtliche Divergenzrüge nach §115 Abs.2 FGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine Divergenzrüge setzt die genaue Benennung der behaupteten Divergenzentscheidungen, Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und Darlegung der Vergleichbarkeit von Sachverhalt und Rechtsfrage voraus. • Ein Verstoß gegen die Bindungspflicht nach §126 Abs.5 FGO ist kein Divergenzfall, sondern ein Verfahrensmangel, der gesondert geltend zu machen ist. • Das Finanzgericht verletzt §126 Abs.5 FGO nicht, wenn es die vom BFH vorgegebenen Feststellungen zugrunde legt und zugleich den Sachverhalt zu weiteren nötigen Ermittlungen klärt. • Entscheidungsgründe sind dann ausreichend, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen seine Überzeugung beruht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei unzureichender Divergenzdarlegung und ausreichender Begründung des FG • Die Beschwerde auf Zulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine zulassungsrechtliche Divergenzrüge nach §115 Abs.2 FGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine Divergenzrüge setzt die genaue Benennung der behaupteten Divergenzentscheidungen, Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und Darlegung der Vergleichbarkeit von Sachverhalt und Rechtsfrage voraus. • Ein Verstoß gegen die Bindungspflicht nach §126 Abs.5 FGO ist kein Divergenzfall, sondern ein Verfahrensmangel, der gesondert geltend zu machen ist. • Das Finanzgericht verletzt §126 Abs.5 FGO nicht, wenn es die vom BFH vorgegebenen Feststellungen zugrunde legt und zugleich den Sachverhalt zu weiteren nötigen Ermittlungen klärt. • Entscheidungsgründe sind dann ausreichend, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen seine Überzeugung beruht. Die Klägerin verlangt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, weil dieses ihrer Ansicht nach die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet habe. Der BFH hatte zuvor in einem Gerichtsbescheid dem FG aufgegeben, im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob früher erlassene Feststellungsbescheide für die Einkommensteuer der Jahre 1974 und 1976 ausgewertet worden seien. Die Klägerin rügte, das FG habe die Anweisungen des BFH bewusst nicht befolgt und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Das FG hatte jedoch eigene Ermittlungen (Kopien von Steuerbescheiden und Kontoblättern der Finanzkasse) herangezogen und überzeugt dargelegt, dass die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 nicht ausgewertet worden seien. Die Klägerin behauptete weiter einen Verfahrensfehler und unzureichende Entscheidungsgründe. Der BFH prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 FGO vorliegen und ob ein Verstoß gegen §126 Abs.5 FGO oder sonstige Verfahrensmängel gegeben sind. • Die Beschwerde erfüllt die formellen und materiellen Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge nach §115 Abs.2 FGO nicht; es fehlt an genauer Benennung und Gegenüberstellung der behaupteten Divergenzentscheidungen und abstrakter Rechtssätze sowie an der Darlegung der Vergleichbarkeit von Sachverhalt und Rechtsfrage. • Vorbringen, das auf eine Verletzung der Bindungspflicht nach §126 Abs.5 FGO abzielt, begründet keine Divergenz. Ein solcher Vorwurf ist als Verfahrensmangel zu qualifizieren und kann nicht über die Divergenzregelung der Zulassung der Revision durchgesetzt werden. • Das FG hat die vom BFH aufgetragenen rechtlichen Beurteilungen zu beachten; dies schließt jedoch nicht aus, dass es den Sachverhalt weiter aufklärt. Die Formulierung des BFH-Beschlusses ließ Ermittlungen im zweiten Rechtsgang zu, die das FG auch durchzuführen hatte (§§76 Abs.1, 96 Abs.1 FGO). • Im konkreten Fall hat das FG seine Überzeugung, dass die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 nicht ausgewertet worden seien, nachvollziehbar begründet. Es stützte sich auf vorliegende Steuerbescheide und Kontoblattkopien, aus denen sich die Übereinstimmung der Sollstellungen und das Fehlen weiterer Bescheide ergab. • Eine behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe verneint der BFH: Die Begründung des FG war nicht derart lückenhaft oder unverständlich, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht erkennbar gewesen wären. • Das Fehlen eines Verdichtungsblatts in der mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich, weil diese Unterlage für die Überzeugungsbildung des FG nicht maßgeblich war. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für eine Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO sind zum Teil formell unzureichend dargelegt und zum Teil unbegründet substantiiert. Insbesondere liegt keine begründete Divergenzrüge vor, und ein Verstoß gegen die Bindungspflicht des §126 Abs.5 FGO wurde nicht festgestellt. Außerdem sind die Entscheidungsgründe des Finanzgerichts ausreichend und nachvollziehbar, da das FG auf konkrete Steuerbescheide und Kontoblattkopien abstellte und damit plausibel darlegte, dass die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 nicht ausgewertet worden waren. Die Revision wird daher nicht zugelassen.