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Beschluss

X B 124/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht substantiiert dargetan sind. • Bei völliger Unterlassung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann die Finanzbehörde eine griffweise Schätzung vornehmen; solche Schätzungen beruhen nicht auf konkreten Tatsachenfeststellungen, die andere Spruchkörper binden. • Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den jeweiligen Streitgegenstand; Entscheidungen zu verschiedenen Steuerarten binden nicht automatisch über den jeweiligen Streitgegenstand hinaus. • Der Beginn einer Außenprüfung ist nicht an das förmliche Aktenvermerkserfordernis des § 198 Satz 2 AO gebunden, wenn der Beginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist. • Steuerberatungskosten, die über die bloße Ermittlung der Einkünfte hinausgehen, gehören zu den privaten Aufwendungen und sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn eine berufliche Mitveranlassung nur unbedeutend ist.
Entscheidungsgründe
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; griffweise Schätzung, Prüfungsbeginn und Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht substantiiert dargetan sind. • Bei völliger Unterlassung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann die Finanzbehörde eine griffweise Schätzung vornehmen; solche Schätzungen beruhen nicht auf konkreten Tatsachenfeststellungen, die andere Spruchkörper binden. • Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den jeweiligen Streitgegenstand; Entscheidungen zu verschiedenen Steuerarten binden nicht automatisch über den jeweiligen Streitgegenstand hinaus. • Der Beginn einer Außenprüfung ist nicht an das förmliche Aktenvermerkserfordernis des § 198 Satz 2 AO gebunden, wenn der Beginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist. • Steuerberatungskosten, die über die bloße Ermittlung der Einkünfte hinausgehen, gehören zu den privaten Aufwendungen und sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn eine berufliche Mitveranlassung nur unbedeutend ist. Der Kläger, Einzelunternehmer mit einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Flugzeug, focht Einkommensteuerbescheide 1996–2000 und Gewerbesteuermessbescheide an. Das Finanzamt schätzte nach Außenprüfung den privaten Nutzungsanteil des Flugzeugs auf 75 %; der Kläger hatte teils 50 %, teils 0 % angesetzt. In einem parallelen Umsatzsteuerverfahren hatte ein Senat griffweise 50 % geschätzt. Der Kläger rügte u.a. Bindungswirkung der Umsatzsteuerentscheidung, Fehler beim Prüfungsbeginn 2002 und unzutreffende Zuordnung von Steuerberatungskosten sowie die Schätzung privater Schuldzinsen. Das Finanzgericht bestätigte die Schätzung des FA, erkannte den Prüfungsbeginn anhand von Ermittlungshandlungen an und ordnete Steuerberatungskosten als private Aufwendungen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind; es fehlt an Erörterung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur (§ 116 Abs. 3 FGO). • Zur Schätzung des Privatnutzungsanteils: Aufgrund mangelnder Mitwirkung des Klägers war nur eine griffweise Schätzung möglich; solche Schätzungen beruhen nicht auf konkreten Tatsachenfeststellungen und begründen keine Bindungswirkung für andere Spruchkörper. • Rechtskraft und Bindungswirkung nach § 110 Abs.1 FGO erstrecken sich nur auf den jeweiligen Streitgegenstand; eine Entscheidung in einer Steuerart verpflichtet nicht für eine andere Steuerart. • Das FG hat nicht gegen § 96 Abs.1 FGO verstoßen: die Akten zeigten nur, dass der Umsatzsteuersenat griffweise 50 % geschätzt hat; für die Einkommensteuer war der tatsächliche Privatnutzungsanteil nicht aktenkundig. • Keine Überraschungsentscheidung: Die Verfahrenslage und Protokoll der mündlichen Verhandlung stützen nicht die Behauptung, das FG habe das Ergebnis des Umsatzsteuersenats abgewartet oder unvorhergesehen entschieden. • Zum Prüfungsbeginn: Nach ständiger Rechtsprechung ist die formelle Dokumentation nach § 198 Satz 2 AO nicht erforderlich, wenn der Beginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist; hier reichte die Anforderung von Unterlagen am 11.11.2002 aus. • Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzureichend vorgetragen; es fehlt an konkretisierter Darlegung, welche weiteren Beweise das FG hätte von Amts wegen erheben müssen. • Zur Einordnung von Steuerberatungskosten: BFH-Rechtsprechung sieht Aufwendungen, die über die bloße Ermittlung der Einkünfte hinausgehen, als Aufwendungen der Einkommensverwendung an; eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung ist nicht gegeben, sodass kein Betriebsabzug in Betracht kommt. • Zum privaten Zinsanteil: Der Kläger hat die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt; sein Beweisantrag war unbestimmt und nicht ordnungsgemäß, sodass das FG die Schätzung bestätigen durfte. Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargetan und können die Revision nicht rechtfertigen. Die vom Finanzamt vorgenommene griffweise Schätzung des privaten Nutzungsanteils des Flugzeugs blieb aus den genannten Gründen bestehen; eine Bindung durch das parallele Umsatzsteuerverfahren kommt nicht in Betracht. Der Beginn der Außenprüfung wurde aufgrund der Ermittlungshandlungen festgestellt, sodass die Ablaufhemmung wirksam eintrat. Steuerberatungskosten, die überwiegend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, bleiben als Sonderausgaben und nicht als Betriebsausgaben qualifiziert. Schließlich war die Schätzung des privaten Zinsanteils gerechtfertigt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht erbracht und seinen Beweisantrag nicht ausreichend bestimmt hatte. Damit verliert die Beschwerde in allen Punkten.