Beschluss
VII B 195/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur behaupteten Verletzung des Zitiergebots nach Art.19 Abs.1 Satz2 GG führt die Nichtigkeit einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.
• Eine einzelne verletzende Vorschrift ist nur Teilnichtig; Gesamtnichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Teil mit dem übrigen Gesetz untrennbar verbunden ist.
• Die Entscheidung des Finanzgerichts, von der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen, begründet keinen Verfahrensmangel; die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materielle Frage.
• Das Fehlen einer Originalunterschrift in einer gefaxten Urteilsausfertigung rechtfertigt nicht die Annahme, das Urteil sei nicht unterschrieben oder verkündet worden.
• Die Voraussetzungen des § 284 AO können vorliegen, wenn ein Steuerschuldner wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt und Vermögensverzeichnisse oder eidesstattliche Versicherungen zu Recht angefordert werden.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften berührt nicht zwingend die Nichtigkeit des Gesamtgesetzes • Zur behaupteten Verletzung des Zitiergebots nach Art.19 Abs.1 Satz2 GG führt die Nichtigkeit einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes. • Eine einzelne verletzende Vorschrift ist nur Teilnichtig; Gesamtnichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Teil mit dem übrigen Gesetz untrennbar verbunden ist. • Die Entscheidung des Finanzgerichts, von der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen, begründet keinen Verfahrensmangel; die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materielle Frage. • Das Fehlen einer Originalunterschrift in einer gefaxten Urteilsausfertigung rechtfertigt nicht die Annahme, das Urteil sei nicht unterschrieben oder verkündet worden. • Die Voraussetzungen des § 284 AO können vorliegen, wenn ein Steuerschuldner wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt und Vermögensverzeichnisse oder eidesstattliche Versicherungen zu Recht angefordert werden. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und betrieb ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen; zudem zahlte er Steuern aus seinem Unternehmen wiederholt nicht fristgerecht. Nachdem Vollstreckungsversuche erfolglos blieben, forderte das Finanzamt den Kläger mit Bescheid zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO auf. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Finanzgericht bestätigte die Anordnung nach § 284 AO. Der Kläger rügte zudem, das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung verletzten das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz2 GG und seien daher insgesamt nichtig. Weiter beanstandete er Verfahrensmängel beim FG und fehlende Unterschriften an der Urteilsausfertigung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 FGO. • Zur Zitiergebotsrüge: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen das Zitiergebot durch eine einzelne Vorschrift allenfalls zur Nichtigkeit dieser Vorschrift (Teilnichtigkeit), nicht aber ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes; Gesamtnichtigkeit setzt eine derart untrennbare Verflechtung des ungültigen Teils mit dem Gesetzesrest voraus. • Das Verhältnis der angegriffenen Vorschriften (§27b UStG und §284 AO) zu den übrigen Bestimmungen ist nicht derart, dass ihre Ungültigkeit das gesamte Gesetz nichtig macht; bisherige BFH-Entscheidungen stützen diese Auffassung. • Die Berufung des Klägers auf eine BVerfG-Entscheidung (BVerfGE 113,348) trägt seine Auffassung nicht; dieses Urteil des BVerfG hat nicht festgestellt, dass die Nichtigkeit einer Norm automatisch die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes zur Folge hat. • Zur Vorlagepflicht nach Art.100 GG: Es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn das Finanzgericht von einer Vorlage an das BVerfG absieht; die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage. • Zur Gehörsrüge: Das Finanzgericht hat die Vorbringen zur Nichtigkeit geprüft und begründet abgelehnt; die Nichtübernahme der Ansicht des Klägers verletzt nicht das rechtliche Gehör. • Zur behaupteten fehlenden Unterschrift: Die Aktenlage zeigt, dass die Urschrift entnommen worden ist und die gefaxte Abschrift keine Originalunterschriften enthalten muss; das Urteil wurde verkündet, so dass formale Mängel allenfalls Fristfragen berühren, nicht aber die Wirksamkeit des Urteils. • Zu §284 AO: Das FG hat festgestellt, dass der Kläger wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen vereitelte und die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses sowie der eidesstattlichen Versicherung gerechtfertigt war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidungen des Finanzgerichts bleiben bestehen. Das Finanzgericht durfte die Anordnung nach §284 AO treffen, weil der Kläger sich wiederholt den Vollstreckungsbemühungen widersetzte und konkrete Hinweise auf nicht verfügbare oder belastete Vermögenswerte vorlagen. Die Rüge, das UStG und die AO seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot insgesamt nichtig, ist unbegründet, denn eine verletzte Einzelvorschrift führt nur zu Teilnichtigkeit, nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes. Es liegen keine Verfahrensmängel vor: Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht erforderlich, das rechtliche Gehör wurde gewahrt und das Urteil ist wirksam verkündet worden. Damit blieb die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner und die Aufforderung zur Vermögensdarlegung rechtmäßig.