Urteil
IV R 37/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 EStG ist der Zeitpunkt der Betriebsveräußerung maßgeblich, nämlich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
• Bei Veräußerungen unter aufschiebender Bedingung geht das wirtschaftliche Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung über, wenn deren Erfüllung nicht allein vom Erwerber abhängt.
• Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen hemmen den Lauf der Frist zur Begründung der Revision nach § 55 Abs. 1 FGO; die Jahresfrist zur Einlegung nach § 55 Abs. 2 FGO gilt in solchen Fällen.
• Der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ist für § 14a Abs. 1 EStG nicht maßgeblich; entscheidend ist der einkommensteuerrechtliche Veräußerungszeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Freibetrag nach §14a Abs.1 EStG: Maßgeblich ist Übergang des wirtschaftlichen Eigentums • Für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 EStG ist der Zeitpunkt der Betriebsveräußerung maßgeblich, nämlich der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. • Bei Veräußerungen unter aufschiebender Bedingung geht das wirtschaftliche Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung über, wenn deren Erfüllung nicht allein vom Erwerber abhängt. • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen hemmen den Lauf der Frist zur Begründung der Revision nach § 55 Abs. 1 FGO; die Jahresfrist zur Einlegung nach § 55 Abs. 2 FGO gilt in solchen Fällen. • Der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ist für § 14a Abs. 1 EStG nicht maßgeblich; entscheidend ist der einkommensteuerrechtliche Veräußerungszeitpunkt. Die Klägerinnen sind Erben des einstigen Gärtnereibetriebs. Am 13.04.2000 verkaufte der Erblasser nahezu alle Flächen an eine Grundstücksgesellschaft unter aufschiebenden Bedingungen (u.a. bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, Erschließungsvertrag), die später als erfüllt erklärt wurden. Die Besitzübertragung erfolgte erst nach Eintritt der Bedingungen, mit Mitteilung und Besitzübergang im Streitjahr 2002. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nach § 14a Abs.1 EStG für 2002 nicht mit der Begründung, die Veräußerung sei nicht vor dem 01.01.2001 erfolgt. FG und FA lehnten Einspruch und Klage ab. Die Klägerinnen rügten zudem fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und machten geltend, der schuldrechtliche Vertrag sei bereits 2000 geschlossen worden, so dass der Freibetrag zu gewähren sei. • Zulässigkeit der Revision: Die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision beginnt erst zu laufen, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 55 Abs.1 FGO). Wegen fehlerhafter Belehrung war die Revisionsbegründung rechtzeitig. • Maßgeblicher Zeitpunkt für § 14a Abs.1 EStG ist der Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nach einkommensteuerrechtlicher Betrachtung, d.h. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. • Bei Übertragungen unter aufschiebender Bedingung geht das wirtschaftliche Eigentum erst mit Eintritt der Bedingung über, wenn deren Erfüllung nicht allein vom Willen des Erwerbers abhängt; hier war die Erfüllung von Voraussetzungen abhängig und erfolgte erst 2002. • Das Wort 'veräußert' in § 14a Abs.1 EStG verweist nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft; Satzung, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen gegen eine Auslegung, die bereits den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts als Veräußerungszeitpunkt fasst. • Die Parallele zum Zeitpunktbemessungsansatz in § 23 EStG (bei privaten Veräußerungsgeschäften) ist nicht übertragbar, da dort ein anderer Normzweck (Fristerfassung für Spekulationsbesteuerung) zugrunde liegt. • Auch Übergangsregelungen und frühere BFH-Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung: selbst bei Ansicht zugunsten des schuldrechtlichen Geschäfts wäre die Wirksamkeit aufgrund der aufschiebenden Bedingung erst mit Eintritt der Bedingung in 2002 gegeben. • Folge: Der Veräußerungszeitpunkt liegt einkommensteuerrechtlich im Streitjahr, nicht vor dem 01.01.2001; daher besteht kein Anspruch auf den Freibetrag nach § 14a Abs.1 EStG. Die Revision der Klägerinnen ist zwar zulässig wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung, jedoch unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzamt und das Finanzgericht haben zu Recht den Freibetrag nach § 14a Abs.1 EStG nicht gewährt, weil der für den Freibetrag maßgebliche Veräußerungszeitpunkt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist, der hier erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen im Jahr 2002 erfolgte. Auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags im April 2000 kommt es nicht an, weil die Wirksamkeit erst mit der Erfüllung der Bedingungen eingetreten ist. Damit ändert sich der Veräußerungsgewinn nicht zugunsten der Klägerinnen; der Antrag auf Minderung um den Freibetrag ist abzuweisen. Die Entscheidung bestätigt, dass für steuerliche Begünstigungen nach § 14a Abs.1 EStG der tatsächliche wirtschaftliche Übergang und nicht bloß das Verpflichtungsgeschäft ausschlaggebend ist.