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Beschluss

II B 151/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, steht § 5 Abs. 2 GrEStG der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Verpflichtung des Alleineigentümers, das Grundstück in die Gesamthand einzubringen, nicht entgegen . 2. NV: Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht .
Entscheidungsgründe
1. NV: Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, steht § 5 Abs. 2 GrEStG der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Verpflichtung des Alleineigentümers, das Grundstück in die Gesamthand einzubringen, nicht entgegen . 2. NV: Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht . II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben; der Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt. 1. Das FA hat die Einbringung des Grundbesitzes in die KG zu Recht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterworfen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rz 377; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 40; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 153). 2. Der Besteuerung steht § 5 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen. a) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird zwar nach dieser Vorschrift die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Regelung ist aber nach § 5 Abs. 3 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Diese Voraussetzung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn die Gesamthand innerhalb dieser Frist durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die den §§ 5 und 6 GrEStG zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte lassen es nicht zu, das Tatbestandsmerkmal der "Gesamthand" auf juristische Personen auszudehnen. Bei den Gesellschaftern juristischer Personen fehlt es an der bei Gesamthändern gegebenen unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358, und vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526; BFH-Beschluss vom 9. April 2009 II B 95/08, BFH/NV 2009, 1148, unter II. 2. d). Dass die früheren Gesamthänder als Gesellschafter an der durch den Formwechsel entstandenen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, kann demgemäß die weitere Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach dem Formwechsel nicht mehr begründen. b) Für die Einbringung des Grundbesitzes in die KG war demgemäß Grunderwerbsteuer festzusetzen. Da die KG innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundbesitzes auf die KG in eine AG umgewandelt wurde, sind die in § 5 Abs. 3 GrEStG bestimmten Voraussetzungen für die Erhebung der Steuer erfüllt. Die in § 5 Abs. 2 GrEStG zunächst vorgesehene Nichterhebung der Steuer für die Einbringung ist aufgrund der Umwandlung entfallen. 3. Die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ist auch nicht deshalb auszusetzen, weil nach der Überzeugung des BFH § 11 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet (Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10, jeweils www.bundesfinanzhof.de; diese Verfahren sind ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ in den Verfahren 1 BvL 14/11 und 1 BvL 13/11). Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass eine BVerfG-Entscheidung, die dieser Ansicht folgt, zu einer Änderung bereits ergangener Steuerbescheide führen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den BFH-Beschluss vom 5. April 2011 II B 153/10 (Deutsches Steuerrecht 2011, 769) verwiesen. Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird auf hinreichende Art und Weise dadurch entsprochen, dass das FA die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO für vorläufig erklärt hat. 4. Der Ablehnung des AdV-Antrags steht nicht entgegen, dass das FA in dem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 erklärt hatte, es sei ausnahmsweise bereit, die AdV gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren und nicht um eine vom FA selbst vorgenommene AdV gegen Sicherheitsleistung. Das FA hat vielmehr in dem Schriftsatz ausgeführt, es beantrage die Ablehnung des Antrags, wenn eine AdV gegen Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken