Urteil
I R 65/05
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. vorgesehene Verrechnung eines originären negativen EK 02 mit belastetem verwendbarem Eigenkapital (vEK) steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die vom Gesetzgeber nach dem BVerfG-Beschluss vorgenommene Nicht-Umgliederung von EK 45 in EK 40 bei gleichzeitiger Beibehaltung der Verrechnung des bereits bestehenden negativen EK 02 ist verfassungsgemäß.
• Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründen gegenüber der Gleichheitsschutzprüfung keine weitergehenden Rechte, die die angegriffene Regelung zu Fall brächten.
Entscheidungsgründe
Verrechnung originären negativen EK 02 mit belastetem vEK verfassungskonform • Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. vorgesehene Verrechnung eines originären negativen EK 02 mit belastetem verwendbarem Eigenkapital (vEK) steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. • Die vom Gesetzgeber nach dem BVerfG-Beschluss vorgenommene Nicht-Umgliederung von EK 45 in EK 40 bei gleichzeitiger Beibehaltung der Verrechnung des bereits bestehenden negativen EK 02 ist verfassungsgemäß. • Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründen gegenüber der Gleichheitsschutzprüfung keine weitergehenden Rechte, die die angegriffene Regelung zu Fall brächten. Die Klägerin ist eine GmbH, bei der zum 31.12.2000 Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) festgestellt wurden (EK 45: 422.164 DM; EK 40: 778 DM; EK 02: ./.174.273 DM). Das Finanzamt stellte auf den 31.12.2001 Endbestände des vEK fest, berücksichtigte eine 2001 erfolgte Ausschüttung und gliederte bzw. verrechnete die Teilbeträge nach den Vorgaben des nun geltenden § 36 KStG 2002 n.F. Das führte zu einem verbleibenden EK 45 von 52.241 DM und einem Körperschaftsteuerguthaben von 14.248 DM. Die Klägerin hat geltend gemacht, die gesetzliche Regelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und begehrt ein höheres Körperschaftsteuerguthaben. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision führte zur Sachentscheidung durch den BFH. • Anwendbares Recht ist § 36 KStG 2002 n.F.; die Norm regelt die Feststellung der Endbestände der vEK-Teilbeträge und die sich daraus ergebende Ermittlung eines Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 KStG 2002 n.F.). • Der Gesetzgeber hat nach dem BVerfG-Beschluss die frühere Umgliederung des EK 45 in EK 40 aufgehoben, aber die Verrechnung eines bereits bestehenden (originären) negativen EK 02 mit belastetem vEK beibehalten; diese Lösung setzt die Vorgaben des BVerfG um. • Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Umgliederung des EK 45 als verfassungswidrig kritisiert, nicht aber grundsätzlich die Verrechnung eines originär entstandenen negativen EK 02 mit belastetem vEK; die Entscheidungsgründe des BVerfG beziehen sich auf die Ungleichbehandlung, die durch die Umgliederung verursacht wird. • Die im Streitfall vorgenommene Verrechnung folgt den Vorgaben des § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. und betrifft hier originäres negatives EK 02, nicht ein durch Umgliederung verursachtes negatives EK 02. • Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor, weil Unterschiede in der Kapitalausstattung ein sachlicher und verfassungsrechtlich anerkennungsfähiger Unterschied sind, der unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen kann. • Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) und Art. 2 Abs. 1 GG führen zu keiner weitergehenden Schutzwirkung für das hier streitige Körperschaftsteuerminderungspotential, die über die Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinausginge. • Folge: Die geänderten Bescheide des Finanzamts entsprechen verfassungs- und verwaltungsrechtlich geltendem Recht und sind daher rechtmäßig. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen; die geänderten Feststellungsbescheide des Finanzamts sind rechtmäßig. Der BFH bestätigt die Anwendung des § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. für die Verrechnung eines originären negativen EK 02 mit belastetem vEK und hält diese Regelung für mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Die Klägerin kann daher nicht das von ihr begehrte höhere Körperschaftsteuerguthaben durchsetzen; das Finanzamt hat die Endbestände und das daraus folgende Körperschaftsteuerguthaben zutreffend berechnet.