Urteil
IV R 52/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Windparks bestehen aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern; Anschaffungskosten sind entsprechend zuzuordnen.
• Aufwendungen zur Projektkonzeption sind Anschaffungskosten und anteilig auf die Wirtschaftsgüter zu verteilen.
• Für Kabelbau, Netzanschluss und Übergabestation ist eine Nutzungsdauer in Anlehnung an die WKA (hier 12 Jahre) maßgeblich, nicht 20 bzw. 25 Jahre.
• Wird die AfA zeitlich mit dem Beginn des Gewerbebetriebs ausgelöst, sind die nach EStG ermittelten Abschreibungsbeträge in voller Höhe beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
AfA-Verteilung und Gewerbeertrag bei Windparkanschaffung • Windparks bestehen aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern; Anschaffungskosten sind entsprechend zuzuordnen. • Aufwendungen zur Projektkonzeption sind Anschaffungskosten und anteilig auf die Wirtschaftsgüter zu verteilen. • Für Kabelbau, Netzanschluss und Übergabestation ist eine Nutzungsdauer in Anlehnung an die WKA (hier 12 Jahre) maßgeblich, nicht 20 bzw. 25 Jahre. • Wird die AfA zeitlich mit dem Beginn des Gewerbebetriebs ausgelöst, sind die nach EStG ermittelten Abschreibungsbeträge in voller Höhe beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen. Die Klägerin ist eine Fonds‑GmbH & Co. KG, die 1997/1998 einen bereits entwickelten Windpark mit zwei Windkraftanlagen erwarb und die Errichtung, Lieferung und Netzanbindung beauftragte. Sie setzte sämtliche Aufwendungen von 4.264.532 DM als Herstellungskosten des Windparks an und beanspruchte für 1998 degressive AfA sowie Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Das Finanzamt behandelte Teile der Aufwendungen als Anschaffungskosten selbständiger Wirtschaftsgüter (Netzanschluss, Kabelbau, Wegebau, Übergabestation, Standortvorteil) und setzte teils längere Nutzungsdauern an. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und ordnete unter anderem kürzere Nutzungsdauern bzw. Zuordnungen an. Das Finanzamt legte Revision ein; die Klägerin nahm eine Anschlussrevision zurück. • Der Senat bestätigt, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht (WKA mit Fundament und interner Verkabelung, Übergabestation mit externer Verkabelung sowie Zuwegung). • Anschaffungskosten sind zweistufig zu ermitteln: zunächst direkte Zuordnung zu einzelnen Wirtschaftsgütern, dann Verteilung nicht unmittelbar zuordenbarer Aufwendungen im Verhältnis der ermittelten Anschaffungskosten. • Aufwendungen für Projektkonzeption sind nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern Anschaffungskosten, die anteilig den WKA, der Übergabestation und der Zuwegung zuzuordnen sind. • Der Kabelbau und Netzanschluss sind der Übergabestation zuzuordnen, weil sie ausschließlich die Mittelspannungsverkabelung betreffen. • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der WKA ergab sich nach der für das Streitjahr geltenden AfA‑Tabelle mit 12 Jahren; die Übergabestation ist in Anlehnung daran ebenfalls mit 12 Jahren zu schätzen. • Das FG hat zu Unrecht für Kabelbau, Netzanschluss und Konzeptionierung eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen; das Finanzamt ist durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. • Der Gewerbebetrieb der Klägerin begann spätestens mit der Inbetriebnahme/Übergabe der Anlagen im Dezember 1998; damit fällt der Beginn der AfA mit dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht zusammen. • Folglich ist die nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA in voller Höhe (hier hälftiger Jahresbetrag wegen Teiljahrregelung) beim Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen; eine abweichende gewerbesteuerliche Bemessung kommt nicht in Betracht. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückzuweisen; die Anschlussrevision der Klägerin wurde mit Zustimmung des Finanzamts zurückgenommen. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Der BFH hält an der Sichtweise fest, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht und Anschaffungsaufwendungen, insbesondere für Konzeption, Kabelbau und Netzanschluss, entsprechend zuzuordnen und nicht sofort abzugsfähig sind. Für die Übergabestation und die WKA ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 12 Jahren anzusetzen; eine darüber hinausgehende Nutzungsdauer für Kabelbau, Netzanschluss oder Konzeptionierung wird nicht angenommen. Da die AfA mit dem Beginn des Gewerbebetriebs im Dezember 1998 zusammenfiel, sind die nach dem EStG ermittelten Abschreibungsbeträge in voller Höhe beim Gewerbeertrag zu berücksichtigen, sodass die Vorentscheidung in den angefochtenen Punkten bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen wurde.