Urteil
III R 77/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland geborenes Kind teilt nicht automatisch den inländischen Wohnsitz der Eltern; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände nach § 8 AO.
• Ein Wohnsitz eines Kindes kann ausnahmsweise bereits ab Geburt im Inland bejaht werden, wenn die Mutter sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird.
• Für den Anspruch auf Kindergeld nach § 62, § 63 EStG ist entscheidend, ob das Kind während des fraglichen Zeitraums einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; reine Absicht der Eltern genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeldanspruch bei im Ausland geborenen Kind ohne inländischen Wohnsitz • Ein im Ausland geborenes Kind teilt nicht automatisch den inländischen Wohnsitz der Eltern; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände nach § 8 AO. • Ein Wohnsitz eines Kindes kann ausnahmsweise bereits ab Geburt im Inland bejaht werden, wenn die Mutter sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. • Für den Anspruch auf Kindergeld nach § 62, § 63 EStG ist entscheidend, ob das Kind während des fraglichen Zeitraums einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; reine Absicht der Eltern genügt nicht. Der Kläger ist in Deutschland gemeldet; seine Ehefrau (ukrainische Staatsangehörige) blieb nach einer Reise in die Ukraine dort und brachte dort im Januar 2005 den gemeinsamen Sohn S zur Welt. Mutter und Kind kehrten erst im Januar 2006 nach Deutschland zurück; S wurde ab diesem Tag in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld für S erst ab Januar 2006 mit der Begründung, S habe zuvor keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Der Kläger begehrt Kindergeld auch für Januar bis Dezember 2005 und macht geltend, der Aufenthalt in der Ukraine sei unfreiwillig gewesen und S habe den Wohnsitz der Eltern geteilt; die Rückkehr habe sich aus Gründen der Geburt und der Beschaffung von Reisedokumenten verzögert. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 63 EStG; Wohnsitzbegriff nach § 8 AO; Unterscheidung zwischen Wohnsitz des Kindes und des Berechtigten ist vorgesehen. • Tatsächliche Voraussetzung des Wohnsitzbegriffes: Wohnsitz wird durch tatsächliches Innehaben einer Wohnung bestimmt; bloßer Wille der Eltern reicht nicht aus; maßgeblich sind objektive Umstände. • Besonderheit bei Neugeborenen: Literatur und Verwaltung erkennen an, dass ein im Ausland geborenes Kind ausnahmsweise bereits ab Geburt den inländischen Familienwohnsitz teilen kann, wenn die Mutter sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. • Rechtliche Bewertung des Einzelfalls: Diese Ausnahme setzt voraus, dass die tatsächliche Gestaltung darauf schließen lässt, das Kind benutze die elterliche Wohnung in Deutschland; dies ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung (§ 96 Abs.1 FGO), die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat festgestellt, dass S bis zur Einreise im Januar 2006 ausschließlich in der Ukraine gelebt hat und nicht innerhalb eines als angemessen zu beurteilenden Zeitraums nach Deutschland gebracht wurde; daher hatte S weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Jahr 2005. • Gewährte Abgrenzungen: Gewöhnlicher Aufenthalt setzt körperliche Anwesenheit voraus; ein im Ausland geborener und dort verbleibender Säugling kann nicht bereits ab Geburt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. S hatte im Zeitraum Januar bis Dezember 2005 weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass nach § 63 Abs.1 Satz3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld bestand. Die besonderen Umstände der Geburt und der verzögerten Rückkehr der Mutter rechtfertigten keine Annahme, dass S bereits ab Geburt die inländische elterliche Wohnung innehatte; eine solche Ausnahme ist an enge, tatsächlich belegbare Voraussetzungen geknüpft und lag hier nicht vor. Damit war die Entscheidung der Familienkasse, Kindergeld erst ab Januar 2006 zu gewähren, rechtlich zutreffend. Der Kläger trägt die Kosten der Entscheidung.