Beschluss
I B 177/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kapitalgesellschaft kann nur dann steuerlich als Organgesellschaft anerkannt werden, wenn sie ihren gesamten Gewinn aus sämtlichen Betätigungsfeldern nach § 14 Abs. 1 KStG an das herrschende Unternehmen abführt.
• Die Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft an einem abgegrenzten Teilbereich der Geschäftstätigkeit führt nicht dazu, dass der Begriff des "ganzen Gewinns" im KStG lediglich den von dieser Teilquelle unabhängigen Gewinn umfasst.
• Eine nach einem DBA steuerbefreite Gewinnerfassung mindert den Begriff des "ganzen Gewinns" im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG nicht; die Steuerbefreiung greift erst nach der Gewinnermittlung und berührt nicht die Abführungspflicht.
Entscheidungsgründe
Organschaft erfordert Abführung des Gesamtgewinns; keine Einschränkung durch atypisch stille Beteiligung oder DBA • Eine Kapitalgesellschaft kann nur dann steuerlich als Organgesellschaft anerkannt werden, wenn sie ihren gesamten Gewinn aus sämtlichen Betätigungsfeldern nach § 14 Abs. 1 KStG an das herrschende Unternehmen abführt. • Die Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft an einem abgegrenzten Teilbereich der Geschäftstätigkeit führt nicht dazu, dass der Begriff des "ganzen Gewinns" im KStG lediglich den von dieser Teilquelle unabhängigen Gewinn umfasst. • Eine nach einem DBA steuerbefreite Gewinnerfassung mindert den Begriff des "ganzen Gewinns" im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG nicht; die Steuerbefreiung greift erst nach der Gewinnermittlung und berührt nicht die Abführungspflicht. Die Klägerin (GmbH) ist Alleingesellschafterin der A-GmbH; an der A-GmbH bestanden atypisch stille Beteiligungen, die sich teilweise nur auf eine ausländische Betriebsstätte bezogen. Zum 1.1.2000 wurde ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen Klägerin und A-GmbH vereinbart; die Klägerin erklärte für die Streitjahre 2000–2004 Organschaftsfolgen (Ergebnisabführungen, Verlustübernahmen). Das Finanzamt erkannte nur für 2000 und 2001 eine gewerbesteuerliche Organschaft an und qualifizierte die übrigen Vorgänge als verdeckte Einlagen oder Gewinnausschüttungen. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und beantragte deren Zulassung mit der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein könne, wenn atypisch stille Gesellschaften nur an einem abgegrenzten Teilbereich beteiligt sind und dieser Gewinn gegebenenfalls nach einem DBA steuerfrei bleibt. • Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; die vom Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Gesetzesauslegung: § 14 Abs. 1 KStG setzt voraus, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an das herrschende Unternehmen abführt; dies gilt für jede Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. • Die vom FG angenommene Auslegung, wonach bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung der "ganze Gewinn" den Gesamtgewinn der Gesellschaft umfasst und nicht schon vor Abführung um die Anteile der stillen Gesellschafter zu kürzen ist, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Literatur. • Die Frage, ob ein Gewinn aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich als "ganzer Gewinn" gelten könne, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch zu verneinen; ein auf eine Einrichtung beschränkter Abführungsvertrag erfasst nicht den Gesamtgewinn. • Die BFH-Rechtsprechung zu separaten Betriebsbereichen (tracking stock) führt nicht dazu, dass der Begriff des "ganzen Gewinns" insoweit verengt wird; auch dort bleibt Voraussetzung, dass die nachgeordnete Gesellschaft ihren Gesamtgewinn abführt. • Eine abkommensrechtliche Steuerbefreiung ändert nichts daran, dass der steuerlich ermittelte Gewinn als solcher besteht; DBA-Befreiungen wirken erst nach der Gewinnermittlung und mindern nicht die im Gesetz genannte Abführungspflicht. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erfordernis der Fortbildung des Rechts ist die Revision nicht zuzulassen; die übrigen Vorbringen (z.B. Teilwertabschreibung) sind im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend substantiiert und betreffen andere Verfahren. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das FG-Urteil bleibt damit rechtskräftig, weil keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Insbesondere ist eine Organschaft nach § 14 Abs. 1 KStG nur dann anzuerkennen, wenn die nachgeordnete Kapitalgesellschaft ihren gesamten Gewinn aus allen Betätigungsbereichen an das herrschende Unternehmen abführt; die bloße Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft an einem abgegrenzten Teilbereich oder eine nach DBA eintretende Steuerbefreiung steht dem nicht entgegen. Deshalb konnte die Klägerin mit ihrer Rechtsansicht zur Einschränkung des Begriffs "ganzer Gewinn" keinen Zulassungsgrund darlegen und hat in der Sache keinen Erfolg erzielt.