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Urteil

XI R 26/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG .
Entscheidungsgründe
NV: Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG . II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, für ihre Leistungen aus der Pensionspferdehaltung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Die Umsätze der Klägerin unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2011 V R 65/09. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken