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Urteil

XI R 12/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklage gegen das Finanzamt ist unzulässig, wenn sie kein eigenes abgabenrechtliches Rechtsverhältnis des Klägers zum beklagten Finanzamt betrifft. • Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis Auftraggeber im eigenen Namen ist. • Bei zweifelhafter Steuerrechtslage ist die zivilrechtliche Klärung der Leistungsbeziehung grundsätzlich vorzuziehen; die Verpflichtung zur Rechnungserteilung kann nur ausnahmsweise vor den Finanzgerichten geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen fehlenden eigenen abgabenrechtlichen Interesses • Feststellungsklage gegen das Finanzamt ist unzulässig, wenn sie kein eigenes abgabenrechtliches Rechtsverhältnis des Klägers zum beklagten Finanzamt betrifft. • Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis Auftraggeber im eigenen Namen ist. • Bei zweifelhafter Steuerrechtslage ist die zivilrechtliche Klärung der Leistungsbeziehung grundsätzlich vorzuziehen; die Verpflichtung zur Rechnungserteilung kann nur ausnahmsweise vor den Finanzgerichten geltend gemacht werden. Die Klägerin betreibt eine Kfz-Werkstatt und ließ für Kunden Hauptuntersuchungen (§29 StVZO) durch einen Prüfingenieur der Beigeladenen (TÜV) in ihrer Werkstatt durchführen. Bis Ende 2002 stellte die Beigeladene Rechnungen an die Werkstatt mit ausgewiesener Umsatzsteuer; die Finanzverwaltung änderte ab 1.1.2003 die Auffassung und vertritt, dass nur der Fahrzeughalter Leistungsempfänger sei. Die Klägerin forderte die Beigeladene erfolglos zur Rechnungserteilung an sie auf und erhob Feststellungsklage gegen das für die Beigeladene zuständige Finanzamt, sie sei Leistungsempfängerin i.S. des §15 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG, um Vorsteuerabzug geltend zu machen. Das Finanzgericht wies die Klage in der Sache ab; der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Klage als unzulässig angesehen. • Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt ein eigenes abgabenrechtliches Rechtsverhältnis des Klägers zum beklagten Finanzamt voraus (§41 Abs.1 FGO, §33 FGO). • Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Feststellung zur Voraussetzung ihres Vorsteuerabzugs; diese Frage obliegt aber dem Finanzamt, das für ihre Steuerfestsetzung zuständig ist, welches im Verfahren nicht beteiligt ist. • Ausnahmsweise kann eine Feststellungsklage gegen das für den Geschäftspartner zuständige Finanzamt zulässig sein, wenn ernstliche Zweifel an der steuerrechtlichen Beurteilung bestehen und der Leistende dem Risiko einer Doppelbelastung ausgesetzt wäre; dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Die steuerrechtlichen Vorfragen (Steuerbarkeit, Steuersatz) sind im Streitfall nicht streitig; zudem ist die Feststellung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung maßgeblich dafür, wem eine Rechnung zu erteilen ist. • Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem schuldrechtlichen Verhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist; zu prüfen ist, ob die Werkstatt im eigenen Namen oder im Namen der Halter gehandelt hat. • Die Frage, ob die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer hoheitlich gegenüber dem Halter handelt und damit nur gegenüber dem Halter ein Leistungsaustausch besteht, ist regelmäßig zivil- oder ggf. verwaltungsgerichtlich zu klären. • Das angefochtene Urteil ist zwar formell mit einem Verfahrensmangel behaftet (Klage wäre unzulässig), sein Tenor ist jedoch materiell zutreffend, sodass die Revision unbegründet ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Klägerin ein eigenes abgabenrechtliches Interesse gegenüber dem beklagten Finanzamt fehlt. Materiell ist die Entscheidung des FG jedoch zutreffend: die Klägerin kann nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber dem für die Beigeladene zuständigen Finanzamt erfolgreich die Feststellung über ihre Stellung als Leistungsempfängerin i.S. des §15 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG durchsetzen. Die Klärung, wem gegenüber Rechnungen zu erteilen sind, richtet sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung; nur in besonderen Ausnahmefällen kommt eine Feststellung vor dem Finanzgericht in Betracht. Die Klägerin bleibt daher ohne die gewünschte Feststellung und kann ihren Vorsteuerabzug nicht mit Erfolg gegenüber dem hier beteiligten Finanzamt geltend machen.