Urteil
I R 75/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben eines Finanzamts an eine Bank, das § 93 AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, benennt, ist regelmäßig als Auskunftsverlangen und nicht als Vorlageverlangen zu beurteilen .
Entscheidungsgründe
NV: Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben eines Finanzamts an eine Bank, das § 93 AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, benennt, ist regelmäßig als Auskunftsverlangen und nicht als Vorlageverlangen zu beurteilen . II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung des FA, der Klägerin die für ihr Ersuchen vom 7. März 2007 entstandenen Kosten von 18,90 € zu ersetzen. Das FG hat eine Kostenentschädigung der Klägerin gemäß § 107 Satz 1 AO zu Unrecht verneint. 1. Nach § 107 Satz 1 AO erhalten Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde als Dritte zu Beweiszwecken herangezogen hat, auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Eine Entschädigung wird folglich nur Personen gewährt, die von der Finanzbehörde als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) oder Sachverständige (§ 96 AO), nicht dagegen ausschließlich als Vorlageverpflichtete (§ 97 AO) herangezogen worden sind. Verlangt das FA sowohl Auskünfte als auch die Vorlage von Urkunden (kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen), besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 107 Satz 1 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 8. August 2006 VII R 29/05, BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80). 2. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, hängt danach entscheidend von der Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S. des § 93 AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S. des § 97 AO ab. a) Ein "reines" Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO liegt vor, wenn keinerlei eigenes Wissen des in Anspruch Genommenen abgefragt wird. Das ist nur dann der Fall, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt (BFH-Urteil in BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80). b) Die Finanzbehörden müssen einen Sachverhalt allerdings in erster Linie durch die Einholung von Auskünften aufklären. Das Vorlageverlangen ist nur hilfsweise zulässig, weil Aufklärungsmaßnahmen Eingriffscharakter haben und deshalb unter mehreren Möglichkeiten das mildeste Mittel auszuwählen ist. Die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. des § 97 AO darf das FA im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AO von der Bank im Regelfall daher erst dann verlangen, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist, Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen oder das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 57/08, BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5). Da es sich bei der Subsidiaritätsklausel in § 97 Abs. 2 Satz 1 AO um eine Vorschrift im Interesse und zugunsten des Vorlagepflichtigen handelt, berechtigt allein die Tatsache, dass die Vorlage einer Urkunde in der Sache das geeignetste Aufklärungsmittel ist, die Finanzbehörde nicht dazu, von vornherein von einem Auskunftsersuchen abzusehen und sofort die Urkundenvorlage zu verlangen. Das FA hat das Vorliegen eines atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen rechtfertigenden Falles darzulegen (BFH-Urteil in BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5). 3. Das Schreiben des FA vom 7. März 2007 an die B-Bank ist als Auskunftsverlangen zu beurteilen. Es ist selbst als Auskunftsersuchen bezeichnet und benennt § 93 AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht der B-Bank, Auskunft zu erteilen. In dem Schreiben sind keine Gründe dargelegt, die ein unmittelbares Vorlageverlangen rechtfertigen könnten, obwohl das FA im Falle eines reinen Vorlageverlangens hierzu verpflichtet gewesen wäre (BFH-Urteil in BFHE 228, 145, BStBl II 2011, 5). Die B-Bank konnte ein rechtmäßiges Handeln des FA unterstellen und deshalb sowie im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens von einem Auskunftsersuchen nach § 93 AO ausgehen. Sie hat das Schreiben des FA auch so verstanden. Denn sie hat auf das Ersuchen des FA nur hinsichtlich des Kontokorrentkontos eine Umsatzauswertung übermittelt, im Übrigen aber die Auskunft erteilt, dass der Steuerpflichtige im fraglichen Zeitraum bei ihr zwei umsatzlose Depotkonten sowie ein Kontokorrentkonto unterhalten habe. Da im Streitfall bereits aus den genannten Gründen von einem Auskunftsverlangen auszugehen ist, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ‑‑wofür die Gesetzesbegründung spricht (vgl. BTDrucks 15/1309, S. 12)‑‑ das Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 AO und die daran anschließende Auskunft bei der jeweiligen Bank insgesamt als ein einheitliches besonderes Auskunftsersuchen gegenüber den Kreditinstituten zu beurteilen ist. 4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Der Klage ist zu entsprechen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken