Beschluss
VI B 31/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen für angestellte Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie sich als Entlohnung für die Arbeitsleistung darstellt.
• Fragen zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sind durch die bisherige BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt; eine erneute Entscheidung bedarf neuer, klärungsbedürftiger Rechtsfragen.
• Die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur gegeben, wenn konkrete Abweichungen abstrakter Rechtssätze nachgewiesen werden; bloße Behauptungen möglicher Divergenzen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen als steuerpflichtiger Arbeitslohn • Die Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen für angestellte Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie sich als Entlohnung für die Arbeitsleistung darstellt. • Fragen zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sind durch die bisherige BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt; eine erneute Entscheidung bedarf neuer, klärungsbedürftiger Rechtsfragen. • Die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur gegeben, wenn konkrete Abweichungen abstrakter Rechtssätze nachgewiesen werden; bloße Behauptungen möglicher Divergenzen genügen nicht. Der Kläger ist Rechtsanwalt und beschäftigt zwei angestellte Rechtsanwälte, die im Kanzleibriefkopf mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt (angestellt)" geführt werden. Er fragte beim Betriebsstättenfinanzamt an, ob die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge der angestellten Anwälte steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Das Finanzamt verneinte dies nicht und erteilte eine Auskunft, die den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn einordnete. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab und stützte sich auf frühere BFH-Rechtsprechung, wonach solche Leistungen im Eigeninteresse des Arbeitnehmers stehen und als Arbeitslohn gelten können. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtseinheit. • Anwendbare Norm: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zur Abgrenzung von Arbeitslohn. • Der Senat hat bereits entschieden, dass ein vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil nur dann kein Arbeitslohn ist, wenn er nicht Entlohnungscharakter für das Zurverfügenstellen der Arbeitskraft hat, sondern lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ist. • Die Frage, ob die Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen bei angestellten Rechtsanwälten Arbeitslohn darstellt, ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt; es sind keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich, die eine erneute Grundsatzentscheidung erfordern. • Die Feststellung, ob im konkreten Fall Arbeitslohn vorliegt, obliegt dem Finanzgericht als Gesamtwürdigung der Umstände (Anlass, Art, Höhe, Auswahl der Begünstigten, Verfügbarkeit, Freiwilligkeit, Eignung für betriebliche Zwecke) und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung und die angebliche Divergenz zu anderen Entscheidungen wurden nicht substantiiert dargelegt; es fehlen die notwendigen Darstellungen abstrakter Rechtssätze und konkret vergleichbarer Entscheidungen, um eine Divergenz i.S. der FGO zu begründen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Der BFH hält die Rechtsfrage zur Einordnung der Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen als Arbeitslohn für durch seine Rechtsprechung bereits geklärt. Das Finanzgericht durfte daher die Klage abweisen, weil die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände keine revisionsrechtlich zu beanstandende Rechtsfehler aufweist. Der Vortrag des Klägers zu angeblichen divergierenden Entscheidungen erfüllt nicht die Anforderungen zur Darlegung einer zur Entscheidung durch den BFH erforderlichen Rechtsfrage oder Divergenz. Damit bleibt die Einordnung der Beitragsübernahme als steuerpflichtiger Arbeitslohn in diesem Fall bestehen.