Beschluss
III B 144/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einmaligen Nachzahlungen gilt das Monatsprinzip: Eine im Laufe eines Monats zufließende Nachzahlung wirkt frühestens ab dem Folgemonat auf die Bedürftigkeitsprüfung für Kindergeld aus.
• Eine Verteilung einmaliger Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr nach dem Jahresprinzip ist nicht vorzunehmen; jährlich wiederkehrende Einkünfte sind dagegen aufzuteilen.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Mittellosigkeit zu gewähren, wenn die Prozesskostenhilfe den Verfahrenshindernisgrund beseitigt und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt wird.
Entscheidungsgründe
Monatsprinzip bei einmaligen Nachzahlungen im Kindergeldrecht • Bei einmaligen Nachzahlungen gilt das Monatsprinzip: Eine im Laufe eines Monats zufließende Nachzahlung wirkt frühestens ab dem Folgemonat auf die Bedürftigkeitsprüfung für Kindergeld aus. • Eine Verteilung einmaliger Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr nach dem Jahresprinzip ist nicht vorzunehmen; jährlich wiederkehrende Einkünfte sind dagegen aufzuteilen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Mittellosigkeit zu gewähren, wenn die Prozesskostenhilfe den Verfahrenshindernisgrund beseitigt und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt wird. Der Kläger bezog für seine 1983 geborene Tochter S Kindergeld für 2003. S brach ihre Berufsausbildung vor dem 30.9.2002 ab und erhielt Anfang 2003 kurzzeitig Arbeitslosengeld sowie ab März 2003 laufende Berufsunfähigkeitsrenten und im März 2003 eine Nachzahlung für Mai 2002 bis Februar 2003. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf und forderte Kindergeld für 2003 zurück, weil die Einkünfte von S den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil es die Nachzahlung anteilig auf das Jahr verteilte und S damit ihren Bedarf gedeckt sah. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein; der BFH befasste sich mit Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich der Monate Januar bis März 2003 sowie April bis Dezember 2003. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war zwar verspätet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch wegen Mittellosigkeit und Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt (§56 FGO). • Der BFH nimmt eine Divergenz zwischen dem Urteil des Finanzgerichts und seiner früheren Rechtsprechung an: Nach BFH-Rechtsprechung gilt bei einmaligen Nachzahlungen das Monatsprinzip, eine im Monat des Zuflusses erfolgte Nachzahlung wirkt grundsätzlich erst ab dem Folgemonat auf die Bedürftigkeit im Sinne des §32 Abs.4 EStG ein. • Das Finanzgericht hatte die Nachzahlung hingegen nach dem Jahresprinzip verteilt und damit von einer anderen Rechtsfolgenbeurteilung ausgegangen; dies begründet die Zulassung der Revision für die Monate Januar bis März 2003. • Für die Monate April bis Dezember 2003 liegen keine ausreichenden Revisionszulassungsgründe vor; insoweit ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. • Weitere vom Kläger gerügte Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte (BVerwG, BSG) sind nicht gegeben, weil diese Zahlungen als Einkommen und nicht als Vermögen behandelt haben und das FG die Abgrenzung nach den einschlägigen BFH-Kriterien vorgenommen hat. • Die Frage von Treu und Glauben gegen Rückforderungsansprüche ist höchstrichterlich so zu beurteilen, dass besondere Umstände hinzutreten müssen; dies ist nicht allgemein klärungsbedürftig und vom Einzelfall abhängig. • Kostenentscheidung: Bei teilweisem Erfolg trägt die unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Teils nach §135 Abs.2 FGO; übrige Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat teilweise Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Kläger gewährt, weil er wegen Mittellosigkeit an der Wahrung der Fristen gehindert war und binnen der Zwei-Wochen-Frist nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehandelt hat. In der Sache wird die Nichtzulassung der Revision zugelassen für die Monate Januar bis März 2003, weil das Finanzgericht das von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Monatsprinzip bei einmaligen Nachzahlungen nicht angewandt hat; die Nachzahlung ist daher nicht anteilig auf das Jahr zu verteilen, sondern wirkt erst ab dem Zuflussmonat bzw. dem darauf folgenden Monat. Für die Monate April bis Dezember 2003 bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, da keine ausreichenden Zulassungsgründe vorliegen. Die Kostenentscheidung stellt auf den teilweisen Erfolg ab; über die Kosten des verbleibenden Revisionsverfahrens wird später entschieden.